Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Begründend! wurde aus- 
geführt, die bisherige Fassung habe Zweifel darüber aufkommen 
lassen, ob damit der rechtliche Wohnsitz gemeint sei. Da dies 
nicht in der Absicht des Gesetzgebers liege, so empfehle es sich, 
durch den Wortlaut genauer zum Ausdruck zu bringen, dass 
nicht mehr verlangt werde, als dass der Rentenempfänger seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben müsse. GEBHARD 
und DÜTTMANN (1.V.G. 2. Aufl. Anm. 27 zu 8 48 S. 350) ziehen 
aus diesen Erläuterungen zu der Gesetz gewordenen Vorschrift 
mit Recht den Schluss, dass die Rente im umgekehrten Falle 
ruhen müsse, dass aıso ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt im Auslande hat, die Einstellung der Zahlungen zu 
gewärtigen habe, auch wenn er einen Wohnsitz im Rechtssinne 
innerhalb des deutschen Reiches beibehalte.e WEYMAnN (I.V.G. 
Anm. 13 zu $ 48 S. 197) hat gewisse Zweifel in die Ueberein- 
stimmung des neuen Rechtssatzes mit der früher? vom Reichs- 
versicherungsamte aufgestellten Ansicht über die Voraussetzungen 
des Ruhens der Rente gesetzt und sich im Hinblick auf die 
Gesetzesbegründung dahin ausgesprochen, dass die Gewohnheit, 
im Inlande zu leben, die Einstellung der Rente für die Zeit des 
Auslandsaufenthaltes ausschliesse, auch wenn derselbe nicht ein 
lediglich zufälliger und vorübergehender ist. Inzwischen hat 
indes das Reichsversicherungsamt erneut Stellung zu der Frage 
genommen und den einjährigen Besuch eines Rentners bei seinen 
in Amerika lebenden Kindern als ungeeignet zur Rentenein- 
stellung bezeichnet, während es bei einem Russen, der zwar in 
Deutschland arbeitete, aber seine arbeitsfreie Zeit bei der in 
einem russischen Grenzorte lebenden Familie zubrachte, den 
„gewöhnlichen Aufenthalt“ in Russland festgestellt hat, da dieser 
Ausdruck in der Hauptsache dasselbe bedeute wie „wohnen“, 
wenn man nur hierunter nicht den Wohnsitz im Rechtssinne 
ı Nr. 93 der Reichstagsdrucksachen von 1898/9 S. 276. 
® Amtl. Nachrichten 1898, S. 633, Nr. 694.
	        
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