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seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Begründend! wurde aus-
geführt, die bisherige Fassung habe Zweifel darüber aufkommen
lassen, ob damit der rechtliche Wohnsitz gemeint sei. Da dies
nicht in der Absicht des Gesetzgebers liege, so empfehle es sich,
durch den Wortlaut genauer zum Ausdruck zu bringen, dass
nicht mehr verlangt werde, als dass der Rentenempfänger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande haben müsse. GEBHARD
und DÜTTMANN (1.V.G. 2. Aufl. Anm. 27 zu 8 48 S. 350) ziehen
aus diesen Erläuterungen zu der Gesetz gewordenen Vorschrift
mit Recht den Schluss, dass die Rente im umgekehrten Falle
ruhen müsse, dass aıso ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Auslande hat, die Einstellung der Zahlungen zu
gewärtigen habe, auch wenn er einen Wohnsitz im Rechtssinne
innerhalb des deutschen Reiches beibehalte.e WEYMAnN (I.V.G.
Anm. 13 zu $ 48 S. 197) hat gewisse Zweifel in die Ueberein-
stimmung des neuen Rechtssatzes mit der früher? vom Reichs-
versicherungsamte aufgestellten Ansicht über die Voraussetzungen
des Ruhens der Rente gesetzt und sich im Hinblick auf die
Gesetzesbegründung dahin ausgesprochen, dass die Gewohnheit,
im Inlande zu leben, die Einstellung der Rente für die Zeit des
Auslandsaufenthaltes ausschliesse, auch wenn derselbe nicht ein
lediglich zufälliger und vorübergehender ist. Inzwischen hat
indes das Reichsversicherungsamt erneut Stellung zu der Frage
genommen und den einjährigen Besuch eines Rentners bei seinen
in Amerika lebenden Kindern als ungeeignet zur Rentenein-
stellung bezeichnet, während es bei einem Russen, der zwar in
Deutschland arbeitete, aber seine arbeitsfreie Zeit bei der in
einem russischen Grenzorte lebenden Familie zubrachte, den
„gewöhnlichen Aufenthalt“ in Russland festgestellt hat, da dieser
Ausdruck in der Hauptsache dasselbe bedeute wie „wohnen“,
wenn man nur hierunter nicht den Wohnsitz im Rechtssinne
ı Nr. 93 der Reichstagsdrucksachen von 1898/9 S. 276.
® Amtl. Nachrichten 1898, S. 633, Nr. 694.