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verstehe . Der Grund der Vorschrift ist in der Vermeidung
der Schwierigkeiten zu erblicken, mit denen die Zahlung der
Rente nach dem Auslande hin verbunden sein würde. Auf die
Ursache des gewöhnlichen Verweilens im Auslande kommt es
also nicht an: die Tatsache genügt?. Inländer und Ausländer
sind einander insoweit gleichgestellt, und auch derjenige, welcher
gegen seinen eigenen Willen das Gebiet des deutschen Reiches
zu verlassen gezwungen wird (Ausweisung, Abschiebung u. dgl.)
muss sich das Ruhen der Rente gefallen lassen, vgl. unten S. 215.
Zwar ähnlich, aber doch in mancher Beziehung anders ge-
artet sind die Vorbedingungen für die Kapitalabfindung
von Ausländern nach $ 26 I.V.G. die Bestimmung in $ 14
des alten Inv.- u. A.V.G. (oben S. 210) ist durch die Novelle
ergänzt: man hat wie bei $ 48 Nr. 4 I.V.G. dem Bundesrate
das Recht gegeben, die Möglichkeit der Abfindung für bestimmte
Grenzgebiete oder für die Angehörigen solcher auswärtigen
Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen Arbeitern eine
entsprechende Fürsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder
des Alters gewährleistet ist, ausser Kraft zu setzen.
Auf den ersten Blick scheint die Bestimmung mit der oben
(S.191) besprochenen in 895 Abs. 2 G.U.V.G. bis auf den Um-
stand übereinzustimmen, dass die Gegenseitigkeit der Auslands-
gesetzgebung im einen Falle betrefis der Invaliditäts- und Alters-
fürsorge, im andern betrefis der Unfallversicherung von Bedeu-
tung ist. Es ist aber ein sehr wichtiger Unterschied vorhanden,
* Amtl. Nachrichten 1903, S. 547, Nr. 1080; 1904, S.485, Nr. 2056. Un-
gefähr auf dasselbe kommt es heraus, wenn Rosın Bd. II S. 936 das Ruhen
der Rente für unstatthaft erklärt, sofern der Berechtigte sich zwar im Aus-
lande aufhält, dieser Aufenthalt aber, mag er auch an sich nicht von kur-
zer Dauer sein, im Verhältnis zur gesamten Lebenshaltung des Berechtigten
sich als bewusste Ausnahme von seinem regelmässigen Aufenthalt in Deutsch-
land darstellt.
2 Vgl. den Geschäftsbericht des R.-Vers.-Amts für 1904 a. a. O. S. 28,
wonach der Ort zu berücksichtigen ist, der sich als der „regelmässige“, ale
der „gewollte Mittelpunkt des Lebens, der persönlichen Existenz* darstellt.