Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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für den es zwar an einem inneren Grunde fehlt, der aber aus 
dem Wortlaute des Gesetzes sich mit Notwendigkeit ergibt. Aus- 
länder, dieihren Wohnsitz im deutschen Reiche aufgeben, können 
hinsichtlich einer Invaliden-, Kranken-! oder Altersrente abge- 
funden werden, ohne dass es auf ihren Antrag an- 
kommt. Es ist also dem freien Ermessen der Versicherungs- 
anstalten überlassen, ob sie die Abfindung vornehmen lassen 
wollen: man hat kein Bedenken getragen, die Interessen der 
ausländischen Bezugsberechtigten in den Hintergrund treten zu 
lassen, weil man sich sagte, dass die Reichsgesetzgebung nicht 
die Aufgabe haben könne, im Hinblick auf die ehemaligen Be- 
ziehungen des Betreffenden zum deutschen Reiche ihn dauernd 
im Besitze der Rente zu schützen und die Nachteile der er- 
schwerten, ja fast unmöglich gemachten Ueberwachung ruhig mit 
in Kauf zu nehmen. Deshalb ist die Abfindungsbefugnis der 
Versicherungsanstalt nur betreffs der Rechtmässigkeit (Vorliegen 
der gesetzlichen Voraussetzungen) und der Berechnung (drei- 
facher Betrag der nicht abgerundeten Jahresrente ?) der Berufung 
und Revision ausgesetzt. Im übrigen würde das Widerstreben 
des Abzufindenden, der etwa die Zweckmässigkeit der Renten- 
ablösung bestreiten wollte, weil er in absehbarer Zeit ins deutsche 
Reich zurückzukehren gedenke, völlig nutzlos sein, und nicht 
minder ausgeschlossen ist der Versuch, den Bescheid der Ver- 
sicherungsanstalt, dass die Abfindung nicht beabsichtigt werde, 
durch Rechtsmittel anzugreifen (oben S. 199), dieser Bescheid 
braucht sogar, da die Berufung dagegen gesetzlich unstatthaft 
ist, nicht in irgend einer bestimmten Form zu ergehen, er kann 
ı Die Abfindbarkeit der Krankenrenten, welche bei einer nicht un- 
heilbaren, aber schon über 26 Wochen dauernden Erwerbsunfähigkeit zu. 
zahlen sind, ist vom R.-Vers.-Amte ausdrücklich anerkannt: Amtl. Nach- 
richten 1898, S. 395, Nr. 675. 
? Amtl, Nachrichten 1898, S. 636, Nr. 696. Bei gekürzten Renten 
(8 17 Abe. 2, 22 I.V.G.) ist der tatsächliche, geminderte Betrag massgebend ; 
Rosım. II, S. 1019.
	        
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