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bende Wirkung hat ($ 114 Abs. 1 Schlusssatz I.V.G.), ebenso
wie dem Rechtsmittel dieser Erfolg nicht bei verfügtem Ruhen
der Rente innewohnt (WEYMAnN Anm. 11 zu $ 114 S. 345).
Der Bezugsberechtigte kann also mit der Berufung nicht er-
reichen, dass ihm einstweilen die Rente weitergezahlt werden
muss, wohl aber hat die Versicherungsanstalt die Befugnis, die
Rente als Abschlagszahlung auf die erst nach Rechtskraft des
Abfindungsbescheids auszufolgende Abfindungssumme vorläufig
von Monat zu Monat auszahlen zu lassen!. Tut sie dies nicht,
so endet das Rentenbezugsrecht mit dem Schluss des Monats,
in welchem der Abfindungsbescheid zugestellt wurde $& 38 Satz 2
LV.G. Rosın II S. 1021; a. M. Weymann Anm. 8 zu $26S. 93),
und die Zustellung des Abfindungsbescheids gilt auch sonst als
Zeitpunkt der Abfindung’, es sei denn, dass die Anfechtung
des Bescheides schliesslich den Erfolg der Weiterzahlung der
Rente hat, z. B. wenn es sich herausstellt, dass der Wohnsitz
im deutschen Reiche zu jener Zeit noch nicht aufgegeben war.
Es versteht sich von selbst, dass die Abfindung nach rechts-
kräftiger Entscheidung — auch wenn die Auszahlung sich ver-
zögern oder die Empfangnahme der Summe von dem Berechtig-
ten verweigert werden sollte? — als endgültig zu betrachten
ist. Nur die Fälle der Wiederaufnahme des Verfah-
rens wird man hier ($ 119 I.V.G.) wie im Unfallrecht ($ 84
G.U.V.G.) ausnehmen dürfen. Dagegen ist es nicht denkbar,
dass ein Abgefundener später nach Fortfall der Voraussetzungen
welche zu der Entscheidung über die Abfindung geführt haben,
ı WEYMANN Anm. 8 zu $ 26. Ich glaube nicht, dass häufig von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, da die Schwierigkeit der Quittungsbe-
glaubigung und Lebensbescheinigung im Auslande, wie wir gesehen haben,
einen Hauptgrund für das Ruhen und die Ablösbarkeit der Rente bildet.
®2 Rosın II, S. 1020; WEYMANN Anm. 8 S. 93 a. a. O.
® Vgl die Rekursentscheidung Nr. 585 in den „Amtlichen Nach-
richten“ 1888 S. 299; GEBHARD und DOTTMANN Anm. 3 zu $ 164 1.V.G.
8. 164—165; Rosın II, S. 1021; PıLorr LV.G. S. 74.