Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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könne die aus der Arbeiterversicherung zu gewährende Rente 
keinenfalls verwendet werden. Die Zahl geeigneter Grundstücke 
werde hiernach recht gering werden, und die Aussicht auf eine 
wenig leistungsfähige ländliche Zwergwirtschaft werde auf die 
arbeitende Bevölkerung bei ihrer ohnedies bestehenden Abneigung, 
aus .den.Städten und Industriebezirken auf das platte Land, aus 
dem Westen nach dem billigeren Osten zu ziehen, kaum eine 
grosse Anziehungskraft ausüben. Es würden sich also diejenigen 
Kreise der Arbeiterbevölkerung, die auf das platte Land zurück- 
geleitet werden sollten, nur in seltenen Fällen zu einer Ansied- 
lung bereit finden lassen und eignen. 
Neben diesen Gründen, die offenbar aus sachkundiger Feder 
geflossen sind, hob die Regierung noch hervor, dass auch das 
Verfahren bei Abfindung und Ansiedlung der Rentenberech- 
tigten sich recht umständlich gestalten werde, da in jedem Einzel- 
falle die für die Höhe der Abfindung massgebende Kapitali- 
sierungszifler besonders festgestellt, die körperliche, moralische 
und wirtschaftliche Tauglichkeit des Antragstellers geprüft und 
ein Grundstück, welches sich für ihn als geeignet erweise, ge- 
funden werden müsste. Hierfür werde ein instanzielles Verfahren 
zuzulassen sein. Ausserdem sei mit der Kapitalabfindung auch 
die Möglichkeit genommen, eine spätere wesentliche Veränderung 
der Verhältnisse zu berücksichtigen, denn man könne doch un- 
möglich einem mit der Abfindung Angesiedelten, wenn er später 
wieder erwerbsfähig werde, sein Grundstück wieder entziehen. 
Es ist erfreulich, dass das Schwergewicht dieser Einwen- 
dungen den Gedanken der Ausnutzung des I.V.G. für Ansied- 
lungszwecke in derartiger Form! zurückgedrängt hat; auch in 
! In anderer Form kann die Versicherungsanstalt den Landwirten im 
deutschen Osten sehr wohl emporbelfen und hat hiermit auch bereits er- 
freuliche Ergebnisse erzielt. Es mag nur an die Gewährung von Hypothek- 
darlehen gegen mässige Verzinsung über die Grenze der Mündelsicherheit 
hinaus, an die Förderung gemeinnütziger Baugenossenschaften und sonsti-
	        
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