Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Reichstagskommission hat sich, soweit der Bericht (a. a. O. 
Nr. 270 8. .52) erkennen lässt, keine Stimme für jenen Vorschlag 
erhoben, und damit ist im Gebiete des I.V.G. das Abfindungs- 
verfahren auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen wegen des 
Fehlens eines inländischen Wohnsitzes die Ueberwachung des 
ausländischen Rentenempfängers und die Zahlung an ihn auf 
die Dauer lästig, ja sogar bedenklich erscheinen kann. Dass 
man im Unfallrechte weiter gegangen ist, liegt zwar in der Natur 
der Verhältnisse begründet: die Notwendigkeit, für Witwenrenten 
im Falle der Wiederverheiratung eine Abfindung zu gewähren 
(oben S. 193) soll nicht bestritten werden — aber in den Fällen 
der Unfallrenten bis zu 15°/, der Vollrente ist äusserste Vor- 
sicht und eingehendste Prüfung, wie wir gesehen haben (S. 199 ff.), 
dringend geboten. Was die Begründung zur Inv.Vers.Novelle! 
bei der schon erwähnten Bekämpfung des Gedankens einer Ge- 
währung von Abfindungen zu Ansiedlungszwecken unter Ver- 
tretung des Standpunkts der Arbeiterwohlfahrt geltend macht, 
das passt seiner allgemeinen Fassung wegen für die Stellung- 
nahme zu der gesamten Abfindungsfrage und bestätigt die auch 
vom Reichsversicherungsamte mit Entschiedenheit verfochtene 
Ansicht, wonach nicht nur negativ geprüft werden soll, ob der 
Abfindung im Einzelfalle keine Bedenken entgegenstehen , son- 
dern auch ob positiv ein guter Erfolg, eine Besserung der Verr 
hältnisse des Bezugsberechtigten von der Abfindung zu erwarten 
sei. Die obigen Motiven führen aus: 
Die Versicherung will den Arbeiter unbedingt vor der äusser- 
sten Not schützen ; deshalb muss das, was er erhält, vor allem 
sicher und der Gefahr jedes Verlustes entzogen sein. Dies 
ist aber beieinem Kapitale, mag es auch tun- 
lichst sicher angelegt sein, nicht der Fall. 
ger Woblfahrtseinrichtungen, Vereine und Unternehmungen verschiedenster 
Art erinnert werden. 
1 Reichstagsdrucksachen 1898/9, .Nr. 98, S. 260. 
Archiv für öffentliches Recht XX. 2. 15
	        
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