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seinen Schiedsgerichten auch die Funktionen eines Einigungs-
amtes zu übertragen. Dieser Missstand würde aber noch ge-
steigert, sobald mehrere unter sich verwandte Betriebszweige durch
den Arbeiterausstand in Mitleidenschaft gezogen werden, für. deren
jeden eine eigene Innung errichtet ist. Dass bei mehreren ver-
mittelnden korporativen Verbänden auf Herbeiführen einer Eini-
gung über die grundlegenden Bedingungen zum Friedensschlusse
kaum gerechnet werden kann, liegt auf der Hand und zwar selbst
dann, wenn man davon absieht, dass zwischen den korporierten
und den nichtkorporierten Betriebsunternehmern eine ständige
Fehde herrscht, welches sich in einem Misstrauen der gegensei-
tigen Vorschläge und Massnahmen äussert. Hinzu tritt aber
noch, dass die Aufgaben der Innung in den $$ 81a und 81b
Gew.O. eng begrenzt sind und ausserhalb derselben liegende
nicht übernommen werden dürfen. Nun sind die Innungen auf
Grund $ 81b Ziff. 4 Gew.O. zwar befugt, ihre Wirksamkeit
auf das Errichten von Schiedsgerichten zu erstrecken, welche be-
rufen sind, Streitigkeiten der im $ 4 Gew.Ger.G. und im $ 58a
Kr.V.G. bezeichneten Art, zwischen den Innungsmitgliedern und
ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst, zu-
ständigen Behörden zu entscheiden, auch wird durch die Zustän-
digkeit eines Innungsschiedsgerichtes zufolge $ 84 Gew.Ger.G.
die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden
Gewerbegerichts ausgeschlossen; allein demungeachtet kann nicht
darauf gerechnet werden, die Zustimmung der höheren Verwal-
tungs- bezw. der Landeszentralbehörde zu finden, weil eben die
Aufgaben des Einigungsamtes erst in $ 62 nicht aber schon in
S$ 4.Gew.Ger.G. enthalten sind. Nur im Wege der Gesetz-
gebung nicht aber in dem. der Verwaltungsmassregel liess
sich das Ziel erreichen, welches der Berliner Innungsausschuss
in das Auge’ gefasst hat. Sein unternommener Schritt, im Wege
der Verwaltungsbeschwerde seine Hoffnungen verwirklichen zu
wollen, muss also fehl greifen. Ist das zweifellos ungünstige End-