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Nur auf das Wahlrecht der Beisitzer sind die $$ 10, 13 Abs. 1,
14 Abs. 1 Gew.Ger.G. für anwendbar erklärt, alle sonstigen aber
nicht, mithin auch nicht dessen $44. Dennoch kann er in dem
Statut eines Innungsschiedsgerichtes auch keine Aufnahme fin-
den. Wenn dies dennoch geschah, so beruht es einfach auf
einem Versehen: des mit seiner Prüfung beauftragten Beamten
und muss der Fehler von Amts wegen berichtigt werden, sobald
er erkannt wurde, weil nach $& 85 mit $ 84 Gew.O. die Ge-
nehmigung zu. versagen ist, wenn das Statut den gesetzlichen
Anforderungen nicht entspricht.
Innungsschiedsserichte sind den Gewerbegerichten schon um
deswillen nicht gleichgestellt, weil sinnentsprechend den Prozess-
regeln in $ 1041, 1043 O.P.O. gegen deren Entscheidungen
nach & 91b Gew.O. binnen einer Notfrist von einem Monat
eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht zu erheben hat,
während in den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitig-
keiten zufolge $ 55 Gew.Ger.G. die Rechtsmittel stattfinden,
welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Sie entsprechen
deshalb den in $ 1025 ff. C.P.O. geregelten Schiedsgerichten,
welche durch Vereinbarung der Parteien an Stelle der ordent-
lichen Gerichte zur Beilegung' eines Rechtsstreites unter ihnen
berufen werden. Demgemäss ist an der Prozessregel des $ 1035
C.P.O. festzuhalten, nach welcher die Schiedsrichter Zeu-
gen und Sachverständige, welche freiwillig vor ihnen erschei-
nen, vernehmen können, aber zur Beeidigung eines Zeugen oder
eines Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides nicht
befugt sind. Vielmehr ist eine von den Schiedsrichtern für er-
forderlich erachtete Handlung, zu deren Vornahme dieselben
nicht befugt sind, auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag
für zulässig erachtet wird gemäss $ 1036 C.P.O. von dem
zuständigen Gerichte vorzunehmen. Dieser Umstand hindert be-
reits, dem $ 44 Gew.Ger.G. gemäss die Rechtsmittel der $ 511 ft.