— 229 —
C.P.O. gegen die Entscheidungen der Innungsschiedsgerichte
zuzulassen. Weil nicht durch Berufung, vielmehr wie bei dem
Schiedsspruche bloss durch Erheben der Klage bei dem ordent-
lichen Gerichte die Entscheidung nach $ 91b Gew.Ord. ange-
griffen werden darf, kann. auch nicht der Grundsatz in $ 55
Gew.Ger.G. Geltung finden, welcher bei einem Streitwerte bis
100 Mk. den Rechtsmittelzug versagt. Es würde den leitenden
Grundsatz, von welchem das heutige Prozessrecht beherrscht wird,
gänzlich umstossen, die Erhebung der Klage gegen die Ent-
scheidung des Innungsschiedsgerichtes an die Voraussetzung zu
binden, dass der Streitwert 100 Mk. übersteigt, wie seitens ein-
zelner Innungen begehrt wird. Ueberdies könnte eine solche
Ausnahmevorschrift auch niemals durch die Verwaltungsbehörde
oder die Landeszentralbehörde angeordnet werden, vielmehr nur
durch Beschluss der gesetzgebenden Körperschaften in das System
der Civilprozessordnung oder der (Gewerbe-Ordnung Eingang
finden. Dass diesen die Neigung hierzu fehlt, erhellt aber un-
zweideutig daraus, dass, obschon bereits in der Fassung vom
29. Juli 1890 der $ 55 Gew.Ger.G. die Berufungseinschränkung
enthielt, dennoch der auf dem Handwerksorganisationsgesetze
vom 26. Juli 1897 beruhende $ 91 Gew.O. von einer Klage-
einschränkung Abstand nahm.