Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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C.P.O. gegen die Entscheidungen der Innungsschiedsgerichte 
zuzulassen. Weil nicht durch Berufung, vielmehr wie bei dem 
Schiedsspruche bloss durch Erheben der Klage bei dem ordent- 
lichen Gerichte die Entscheidung nach $ 91b Gew.Ord. ange- 
griffen werden darf, kann. auch nicht der Grundsatz in $ 55 
Gew.Ger.G. Geltung finden, welcher bei einem Streitwerte bis 
100 Mk. den Rechtsmittelzug versagt. Es würde den leitenden 
Grundsatz, von welchem das heutige Prozessrecht beherrscht wird, 
gänzlich umstossen, die Erhebung der Klage gegen die Ent- 
scheidung des Innungsschiedsgerichtes an die Voraussetzung zu 
binden, dass der Streitwert 100 Mk. übersteigt, wie seitens ein- 
zelner Innungen begehrt wird. Ueberdies könnte eine solche 
Ausnahmevorschrift auch niemals durch die Verwaltungsbehörde 
oder die Landeszentralbehörde angeordnet werden, vielmehr nur 
durch Beschluss der gesetzgebenden Körperschaften in das System 
der Civilprozessordnung oder der (Gewerbe-Ordnung Eingang 
finden. Dass diesen die Neigung hierzu fehlt, erhellt aber un- 
zweideutig daraus, dass, obschon bereits in der Fassung vom 
29. Juli 1890 der $ 55 Gew.Ger.G. die Berufungseinschränkung 
enthielt, dennoch der auf dem Handwerksorganisationsgesetze 
vom 26. Juli 1897 beruhende $ 91 Gew.O. von einer Klage- 
einschränkung Abstand nahm.
	        
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