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Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
Eine Replik von Dr. Huco PREuss in Berlin.
In Bd. 19 Heft 4 S. 536 ff. des Archivs f. öfftl. Recht hat
TRAUTMANN die Rechtsstellung der städtischen Schuldeputa-
tionen und die Rechtsbeständigkeit der Ministerialinstruktion von
1811 einer Erörterung unterzogen, die in einer Polemik gegen
meine Rechtsausführungen gipfelt, die ich in dieser Zeitschrift
Bd. 15 und in meinem „städtischen Amtsrecht“ dargelegt habe.
Meine jüngste Monographie über diese Frage, „Das Recht der
städtischen Schulverwaltung in Preussen“ (Berlin 1905. Prager)
hat TRAUTMANN bei der Abfassung seiner Untersuchung noch
nicht gekannt; beide Arbeiten haben sich vielmehr gekreuzt.
Ebendeshalb konnte auch ich dort das eine neue Argument,
das TRAUTMANN zur Stütze der herrschenden Meinung bei-
bringt, noch nicht kritisch würdigen. Der Wunsch, dies
hier nachholen zu dürfen, wird durch die auch von TRAUT-
MANN feinfühlig anerkannte prinzipielle Bedeutung der Streit-
frage gerechtfertigt, unbeschadet der von mir durchaus ge-
teilten Abneigung gegen Antikritiken. Im Hinblick auf höchst
unerquickliche andre literarische Leistungen, auf die sich ein-
zulassen das bescheidenste Gefühl persönlicher Würde verbot,
ist mir die Tatsache besonders erfreulich, dass die wissenschaft-
liche Sachlichkeit der Traurmannschen Polemik eine rein sach-