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liche und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihm in ange-
nehmster Weise ermöglicht.
Allerdings hebt TRAUTMANN auch das politische Element
in dieser staatsrechtlichen Kontroverse hervor. Ganz richtig.
Jede staatsrechtliche Frage von irgend prinzipieller Bedeutung
hat ihre politische Seite, weil jedes Staatsrechtsinstitut die Rechts-
form für einen politischen Inhalt ist, gleichwie jedes Privatrechts-
institut die Rechtsform eines wirtschaftlichen Inhalts ist. Hier
handelt es sich um ein Fundamentalinstitut des inneren Staats-
rechts, die kommunale Selbstverwaltung und ihre Grenzen, um
die Auslegung ihres Grundgesetzes. Von diesem, der St.O. v.
1808 sagt Max LEHMANN, der neueste treffliche Biograph STEINs
(Bd. II S. 491): „Sie war ein durch und durch politisches Werk.“
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, deren immer wiederholte
Betonung jedoch um deswillen notwendig ist, weil die preussische
Verwaltungspraxis sofort vom Abschluss der St.O. an, der ja
mit dem Sturze STEINs zusammenfiel, bemüht gewesen ist, den
politischen Gehalt des grossen Reformwerkes zu verleugnen und
zu verkümmern. Dass die Würdigung der politischen Situation
auch für die staatsrechtliche Konstruktion. unter Umständen von
entscheidender Bedeutung sein kann, soll sich sogleich bei der
Kritik des von TRAUTMANN aus den archivalischen Quellen bei-
gebrachten Arguments zeigen. Dennoch ist eine staatsrechtliche
Kontroverse nicht mit politischen Schlagworten oder — was des
Landes auch der Brauch ist — mit Denuntiationen der politi-
schen Gesinnung zu führen; vielmehr kommt es wissenschaftlich
darauf an, die politisch-historischen Momente in juristische Be-
griffe umzusetzen. ‘Gern erkenne ich also an, wie TRAUTMANN
mit richtigem Verständnis als juristischen Kern dieses Kampfes
das so überaus. wichtige rechtsgeschichtliche Problem „der Ent-
wicklung der Genossenschaftsidee im Gegensatz zur Anstalts-
idee im Staate“ heraushebt.
Zum speziellen Gegenstande seiner Untersuchung macht