Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

c) Werden aber mit einem Perpendikel mehrere Punkte aufgemessen, so sind die 
Maaßzahlen in der Maaßrichtung zu schreiben und ist das Schlußmaaß des 
Perpendikels, gleich dem Endmaaß einer Linie, doppelt zu unterstreichen. 
d) Den Maaßen, welche in Absicht bei der Kartirung vorzunehmender Kon- 
struktionen von Kurven (Kreisbögen 2c.) gemessen sind, ist zur Beachtung dieses 
Umstandes ein k beizufügen. 
e) Maaßzahlen, welche nicht ganz verlässig und zum Kartiren nicht unbedingt 
nöthig sind, werden in eckige Klammern eingeschlossen. 
) Bei wiederholter Messung einer Linie sind beide Maaße untereinander zu 
schreiben und durch eine Klammer zu verbinden. 
8) Eingetragene und zu Aenderungen führende Nachmessungszahlen (vergl. § 52 
Ziffer 2 und 4) sind zum Unterschiede von Revisionsänderungen (vergl. § 69 
Ziffer 4) mit einem kleinen rothen Kreise zu umgeben. Dabei ist das in 
Wegfall Kommende dergestalt roth zu durchstreichen, daß dasselbe noch erkennbar, 
insbesondere alle Zahlen noch deutlich lesbar bleiben. 
h) Die Haus= oder Besitz-Nummern und der zugehörige Wohnort (vergl. § 34 
Ziffer 2), dann Vor= und Zuname der Grundbesitzer, ferner etwaige besondere 
Grundstücksbenennungen sind mit arabischen Ziffern bezw. mit deutscher Schrift 
und zwar in die betreffenden Grundstücke selbst einzutragen. 
Reicht der Raum hiezu nicht aus, so ist die Eintragung auf dem Rande 
des Handrißblattes unter Hinweisung auf die bezüglichen Grundstücke zu be- 
wirken. 
Ausnahmsweise Führung von Feldbüchern. 
8 43. 
1. Wenn Witterungs= oder sonstige Verhältnisse die Handrißführung unthunlich er- 
scheinen lassen, ist es — beschränkt auf die dringendsten Fälle und jedenfalls blos in ge- 
ringer Ausdehnung — gestattet, die Messungsergebnisse in ein sogenanntes Feldbuch ein- 
zutragen. 
2. Zu dem Feldbuche ist festes Konoeptpopier und zwar immer nur auf einer Seite 
des Blattes zu benützen. Die Feldbücher sind in der ganzen Größe des Papieres zu heften. 
3. Wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern, können alle Einträge im Feldbuche 
mit hartem Blei statt mit Tinte vollzogen werden. Das Ueberschreiben der Bleiziffern 2c. 
mit Tinte ist untersagt. 
4. Der Ulebertrag der Ergebnisse aus dem Feldbuche in den Handriß hat der Messung 
— namentlich dann, wenn die Einträge mit Blei geschehen sind — thunlichst auf dem
	        
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