Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Die ganze unselige und rechtsverwirrende Kontrastierung von 
Externa und Interna des städtischen Schulwesens geht von dieser 
Stelle aus; und doch ist der ihr zugrunde liegende Gedanke so 
einfach und vernünftig! Da ist keine Rede von der unmöglichen 
Kompetenzzerreissung für das Schulwesen zwischen Staat und 
Stadt; sondern lediglich von einer Arbeitsteilung innerhalb der 
einheitlichen kommunalen Schulorganisation. Das leitende col- 
legium scholarchale braucht sich danach nicht etwa mit den Ein- 
zelheiten jedes Schulhausbaues und gar seiner Reparaturen in der 
ganzen Städt, mit Anschaffung und Ausbesserung jedes Möbel- 
stückes zu befassen; dieser „Externa* nehmen sich die lokalen 
Schulvorstände an. Aber die Möglichkeit störender Kompetenz- 
streitigkeiten ist von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass 
beide Behörden gleicherweise Organe desselben kommunalen Ge- 
meinwesens und gleichmässig dem Magistrat untergeordnet sind. 
Es ist erstaunlich, mit wie praktischem Scharfblick FREY die 
Bedürfnisse einer hochentwickelten kommunalen Schulverwaltung 
voraussieht, von denen seine Zeit noch kaum Anfänge aufwies. 
Heute weiss jeder, der in einer grossstädtischen Schuldeputation 
arbeitet, dass eine dezentralisierende Arbeitsteilung ungefähr in 
der von FREY angedeuteten Art ein dringendes Bedürfnis ist; 
dass jedoch eine solche sachgemässe und klare Organisation ver- 
hindert wird durch die „Rechts“auffassung und Verwaltungspraxis 
der Regierung, die sich auf jene Differenzierung von Externa und 
Interna zu stützen vorgibt. Auch hier also die vollkommene Um- 
kehrung der gesetzgeberischen Absicht durch die Verwaltung. 
Sein weitherziges und rückhaltloses Vertrauen zur kommu- 
nalen Autonomie hat FREY nicht verhindert, auch der Notwen- 
digkeit staatlicher Aufsicht im Schulwesen Rechnung zu tragen; 
er weist vielmehr ausdrücklich dem Polizeidirektor eine gewisse 
Mitwirkung zu. Jedoch ist dabei selbstverständlich nicht an die 
später beliebte unsinnige Kompetenzzerreissung gedacht; sondern 
lediglich an eine spezielle Betätigung der allgemein anerkannten 
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