Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Staatsaufsicht über die gesamte Kommunalverwaltung. Auch 
TRAUTMANN erkennt das Wesen der Mitwirkung, die hier dem 
Polizeidirektor eingeräumt wird, ganz richtig; er vergreift sich 
aber im Ausdruck, wenn er sie als „eine Art lokale Schulauf- 
sicht“ bezeichnet und von „dem Organe der Lokalschulinspektion* 
spricht. Solche Ungenauigkeiten des Ausdrucks haben auf diesen 
Gebieten so viel Unheil angerichtet, dass eine gewisse Pedanterie 
in der Wahl der Worte zu einem Gebot der Notwehr wird. 
Alles, was wir unter lokaler Schulaufsicht oder Lokalschulinspek- 
tion verstehen, weist FREY restlos der kommunalen Kompetenz 
zu. Ueber diese, wie über jede kommunale Verwaltungstätigkeit 
steht aber dem Staate eine Aufsichtsbefugnis zu; und bei ihrer 
Ausühung wirkt der Polizeidirektor als örtlicher Kommissar der 
Landespolizeibehörde mit, die ja die allgemeine Behörde für die 
staatliche Kommunalaufsicht ist. Auch hier bestätigt also der 
FrEysche Entwurf bis aufs Haar genau die Rechtsauflassung, 
die ich für das Verhältnis von Staatsaufsicht und kommunaler 
Schulverwaltung stets verfochten habe. 
Ferner ist die Auslegung, welche ich dem endgültigen Text 
des & 179b. St.O. bezüglich des Vorbehalts für die Zusammen- 
setzung der Behörde für die innern Schulsachen gebe, mit dem 
FREyschen collegium scholarchale völlig vereinbar; denn in diesem 
sollen neben Magistratsmitgliedern und Stadtverordneten „einige 
praktische Schulmänner* sitzen. Deren Designierung bleibt eben 
auch im Gesetzestext noch vorbehalten; und wenn sich die Mi- 
nisterialinstruktion von 1811 auf die Ausführung dieses Vorbe- 
halts gebührend beschränkt hätte, so wäre gegen ihre Rechtsgül- 
tigkeit nichts einzuwenden. 
Endlich findet sich auch der Punkt, der meines Erachtens 
die Urheber der Instruktion von 1811 zur Ueberschreitung der ge- 
setzlichen Schranken durch Einfügung des Bestätigungsrechts ver- 
führt hat, schon im Entwurfe FrEYs angedeutet. In meinem 
Recht der städtischen Schulverwaltung (S. 23 und 26) habe ich
	        
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