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Staatsaufsicht über die gesamte Kommunalverwaltung. Auch
TRAUTMANN erkennt das Wesen der Mitwirkung, die hier dem
Polizeidirektor eingeräumt wird, ganz richtig; er vergreift sich
aber im Ausdruck, wenn er sie als „eine Art lokale Schulauf-
sicht“ bezeichnet und von „dem Organe der Lokalschulinspektion*
spricht. Solche Ungenauigkeiten des Ausdrucks haben auf diesen
Gebieten so viel Unheil angerichtet, dass eine gewisse Pedanterie
in der Wahl der Worte zu einem Gebot der Notwehr wird.
Alles, was wir unter lokaler Schulaufsicht oder Lokalschulinspek-
tion verstehen, weist FREY restlos der kommunalen Kompetenz
zu. Ueber diese, wie über jede kommunale Verwaltungstätigkeit
steht aber dem Staate eine Aufsichtsbefugnis zu; und bei ihrer
Ausühung wirkt der Polizeidirektor als örtlicher Kommissar der
Landespolizeibehörde mit, die ja die allgemeine Behörde für die
staatliche Kommunalaufsicht ist. Auch hier bestätigt also der
FrEysche Entwurf bis aufs Haar genau die Rechtsauflassung,
die ich für das Verhältnis von Staatsaufsicht und kommunaler
Schulverwaltung stets verfochten habe.
Ferner ist die Auslegung, welche ich dem endgültigen Text
des & 179b. St.O. bezüglich des Vorbehalts für die Zusammen-
setzung der Behörde für die innern Schulsachen gebe, mit dem
FREyschen collegium scholarchale völlig vereinbar; denn in diesem
sollen neben Magistratsmitgliedern und Stadtverordneten „einige
praktische Schulmänner* sitzen. Deren Designierung bleibt eben
auch im Gesetzestext noch vorbehalten; und wenn sich die Mi-
nisterialinstruktion von 1811 auf die Ausführung dieses Vorbe-
halts gebührend beschränkt hätte, so wäre gegen ihre Rechtsgül-
tigkeit nichts einzuwenden.
Endlich findet sich auch der Punkt, der meines Erachtens
die Urheber der Instruktion von 1811 zur Ueberschreitung der ge-
setzlichen Schranken durch Einfügung des Bestätigungsrechts ver-
führt hat, schon im Entwurfe FrEYs angedeutet. In meinem
Recht der städtischen Schulverwaltung (S. 23 und 26) habe ich