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oben gewonnene Resultat, dass sich die gesetzgeberische Absicht
FREYS auch noch mit dem Wortlaut des Gesetzes, wie er durch
die WILCKENSsche Redaktion verändert und zweifellos verschlech-
tert worden ist, immerhin vereinigen lässt. Das gibt ja auch
TRAUTMANN zu, indem er meine Auslegung, die sich in allen
Punkten absolut mit dem FrEYschen Entwurfe deckt, nach dem
Wortlaute des $ 179b als durchaus möglich anerkennt, und eben
deshalb gegenüber den erhobenen Zweifeln auf die aktenmässige
Entstehungsgeschichte jenes Paragraphen zurückgreifen zu müssen
glaubt. Da ist denn der Angelpunkt — und Kardinalfehler seiner
Argumentation die Behauptung (S. 579): „Diese dem Selbstver-
waltungsprinzip günstige Ansicht FREYS ist ..., wie aus der
Weglassung der Stelle vom collegium scholarchale zu schliessen
ist, vom Provinzialdepartement nicht gebilligt worden. Indem
man überhaupt die Kreierung der Behörde für das städtische
innere Schulwesen noch der späteren Zeit vorbehielt, entzog
man die Verwaltung dieser Angelegenheit vor-
läufigderkommunalenSelbstverwaltung und be-
hielt für die Zukunft vollkommen freie Hand.“ — Wirklich ?!
Schon manchem eifrigen Archivforscher ist es ebenso ergangen,
dass er im Banne eines vermeintlich wichtigen Fundes den Wald
vor Bäumen nicht sah.
Um seine kühne Behauptung irgend annehmbar zu machen,
müsste TRAUTMANN jedenfalls noch zweierlei beweisen ; zunächst,
dass WILCKENS und das Provinzialdepartement bei der Abän-
derung des Freyschen Entwurfs jene Kompetenzbeschränkung
der städtischen Selbstverwaltung beabsichtigt haben. Diesen. Be-
weis tritt er gar nicht an; in dem ganzen Material findet sich
nicht eine dafür sprechende Silbe. Aber selbst wenn man jene
Absicht des Provinzialdepartements beweislos annehmen wollte,
bedürfte es doch zweitens noch des Beweises, dass das General-
departement und vor allem STEIN selbst, die unbestritten in die-
sem Punkte den Freyschen Entwurf durchaus gebilligt hatten,