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andrer Meinung geworden sind, und jene Beschränkung der kom-
munalen Kompetenz nunmehr in ihren gesetzgeberischen Willen
aufgenommen haben. Auch dafür kein Wort des Beweises! Ja;
— aber werden denn nicht beide Beweise eben durch die Tat-
sache erbracht, dass das Provinzial- wie das Generaldepartement
und STEIN selbst die betreffende Stelle nicht in der FREYschen,
sondern in der WILCKENSschen Fassung dem Gesetzestext ein-
gefügt haben? Eine solche Annahme würde auf der petitio prin-
cipii beruhen, dass sich jene Redaktionsänderung einzig und
allein durch die Absicht erklären lasse, die städtische Schul-
kompetenz zu gunsten der staatlichen einzuschränken. Um jene
ganze Argumentation über den Haufen zu werfen, wäre also
schon der Nachweis einer blossen Möglichkeit genügend, dass
die Annahme des WILCKENSschen an Stelle des FrEyschen Textes
auf einem andern Motiv beruhen könne. Nun lässt sich aber
dies andre Motiv nicht nur als möglich, sondern als zweifellos
sicher aktenmässig feststellen. Und TRAUTMANN gebührt auf-
richtiger Dank, dass er das Material für diesen Gegenbeweis fix
und fertig auf den Tisch legt, während er die für seine Behaup-
tung unentbehrlichen Beweise nicht .einmal antritt.
Ist es schon von vornherein höchst unwahrscheinlich, dass
man eine den eigentlichsten Gegenstand des Gesetzes, die Aus-
einandersetzung von Staat und Stadt betreffende, wichtige Ab-
änderung ohne jede Erörterung des Für und Wider vorgenom-
men haben soll, so ist es vielleicht noch unwahrscheinlicher, dass
das Generaldepartement und STEIN ohne ein Wort der Wider-
rede von F'REY zu WILCKENS übergetreten seien, ja auch nur,
dass letzterer sich eine prinzipielle Abänderung des vom Chef
gebilligten Entwurfs in der Hauptsache aus eigenem Antriebe
überhaupt gestattet haben sollte.
So viel wir auch dem Werke ERNST MEIERs über die STEIN-
HARDENBERGsche Reform der Verwaltungsorganisation zu ver-
danken haben, so sind dessen Resultate doch in wichtigen Punk-