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den Kirchengesellschaften nicht obtrudiert werden kann“, auf die
Stadtgemeinden übertragen. Die ausschliessliche Bestellung der
Lehrer durch das rein kommunale collegium scholarchale und
den Magistrat ist also lediglich die Konsequenz dieser prinzipiellen
Uebertragung, deren tiefgreifende Bedeutung für die Praxis nur
voll gewürdigt werden kann, wenn man den überragenden Anteil
der Parochial- und sonstigen Kirchenschulen am damaligen Schul-
wesen bedenkt.
Hier nun setzt die modifizierende Redaktionstätigkeit von
WILCKENS ein; und zwar ganz in der für seine Arbeitsweise
charakteristischen Art. An der oben zitierten Stelle, wo Max
LEHMANN die von den Räten des Provinzialdepartements ge-
leistete Arbeit auf ihren ziemlich subalternen Wert zurückführt,
fügt er dem Nachweis ihrer legislatorischen Unselbständigkeit
immerhin die Anerkennung bei: „Doch bleibt ihnen das Verdienst,
ein Verständnis für die Kehrseite der geplanten Emanzipation
gezeigt zu haben“, was in ihrer „Anlehnung an das Bestehende“
hervortritt. Nach beiden Seiten hin entspricht das Verhalten
von WILCKENS an diesem kritischen Punkte jener treffenden
Charakteristik. Gegen das von FREY aufgestellte, energisch
durchgreifende Prinzip wagt er keinen Widerspruch, so wenig
es ihm innerlich sympathisch sein mochte; er nimmt es an. Aber
vor der sofortigen Durchführung wird ihm angst und bange;
da sucht er sich mit dilatorischer Behandlung zu helfen unter
vorläufiger „Anlehnung an das Bestehende“. Also werden „die
näheren Bestimmungen“ nach seiner Redaktion den in solchen
Fällen stets beliebten „besondern Verordnungen vorbehalten.
Bis diese erfolgen, verbleibt es bei der jetzigen Verfassung“, —
nämlich: im Verhältnis von Kirche und städtischer Ver-
waltung. Denn nur von diesem ist hier überall die Rede; nicht
mit einer Silbe wird die Kompetenzgrenze von Staat und Stadt
berührt.
Gerade einzig und allein das Bedenken, hier 'gelegentlich