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und Bedeutung der Tatsache, dass für die endgültige Gestaltung
des $ 179b St.O. nicht der FrEYsche Entwurf, sondern die
WILCKEnSsche Redaktion angenommen wurde, lässt sich nur
klarstellen, indem man auf die analoge Differenz zwischen FREY
und WILCKENS bei der Gestaltung des vorhergehenden $ 178
zurückgreift. Sehr richtig. Zweite Prämisse: Die aktenmässige
Entstehungsgeschichte beweist nun zweifelsfrei, dass es sich bei
jener Differenz zwischen FREY und WILCKENS ganz ausschliess-
lich um das Verhältnis zur Kirche, und nicht zum Staate
handelte; dass das Generaldepartement lediglich deshalb von
dem Freyschen Entwurf abwich, weil es das Verhältnis
zur Kirche nicht gelegentlich der St.O., sondern durch spätere
besondere Ordnung regeln wollte. Dagegen ist das von FREY
vorgeschlagene, von STEIN gebilligte Verhältnis von Staat
und Stadtin diesen ganzen Erörterungen nicht
mit einem Wortin Frage gestellt worden. Ebenso
richtig. Und aus diesen beiden Prämissen zieht TRAUTMANN als
„unabweisbare Logik“ den Schluss, dass man das städtische
innere Schulwesen vorläufig der kommunalen Selbstver-
waltung entziehen und für die staatliche Kompetenz
freie Hand behalten wollte!!! Offenbar ist der genau entgegen-
gesetzte Schluss logisch unabweisbar: dass der Gesetz-
geber bei der Formulierung des $ 179b gegenüber
dem FrEeyYschen Entwurfam Verhältnis der kom-
munalen Selbstverwaltung zur staatlichen Kom-
petenz absolut gar nichts ändern wollte; vielmehr
lediglich das Verhältnis der städtischen Schulverwaltung
zur Kirche späterer Regelung vorbehalten hat.
Dieser nach Massgabe der Entstehungsgeschichte allein mög-
lichen Auslegung der redaktionellen Veränderung jener Stelle
durch WILCKENS und ihrer Aufnahme in den Gesetzestext ent-
spricht nun auch die verschiedene Behandlung der Behörden
für die Interna und Externa. Nur so kommt Sinn in die