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stimmen.* Ein schärferer Gegensatz als die Behandlung der
Polizeisachen hier und der Schulsachen dort ist gar nicht denk-
bar. Die städtische Kompetenz für Schulsachen
wird als selbstverständlich vorausgesetzt, indem sofort Bestim-
mungen über die Organis ation dieser städtischen Schul-
verwaltung durch Deputationen des Magistrats ge-
troffen werden; und gerade für einen Punkt dieser kommuna-
len Organisation wird die bekannte Lücke offen gelassen.
Umgekehrt wird die städtische Kompetenz für Poli-
zeisachen ganz ausdrücklich negiert; und es werden
daher Bestimmungen über ihre Organisation als nicht iin
die St.O. gehörig überhaupt von der Hand gewie-
sen, da es eine kommunale Polizeiorganisation
prinzipiell nicht geben soll. Ausschliesslich der Staat wird
hier tätig. Die Polizei wird in diesem Gesetz lediglich deshalb
erwähnt, weil man dies — durchaus nicht selbstverständliche —
Prinzip statuieren will; und um in den beiden folgenden Para-
graphen die Bestimmungen zu treffen, die allein in dem ganzen
Gesetze den Geist der Selbstverwaltung verleugnen: dass nämlich
auch da, wo keine besondre staatliche Polizeibehörde angeordnet,
sondern die Polizeiverwaltung dem Magistrat übertragen wird,
dieser nicht als Organ der kommunalen Selbstverwaltung, son-
dern als subordinierte Staatsbehörde fungiert; und ferner, dass
in jedem Falle bezüglich der Ortspolizei die Stadt zwar gar nichts
zu sagen, dafür aber alle Kosten zu tragen hat.
Man braucht in der Tat nur, wie es hier geschehen ist, die
gesetzlichen Bestimmungen über diese beiden Materien einfach
nebeneinander zu stellen, und man muss sofort den vollkommenen
Gegensatz ihres Inhalts erkennen. Wer den Geist unserer Ver-
waltungspraxis kennt, der begreift sehr wohl, dass es das Ziel
ihrer Sehnsucht ist, jene Bestimmungen über die Polizeiverwal-
tung auf die Schulverwaltung zu übertragen. Wer aber Geist
und Wortlaut der ersten Städteordnung kennt, der kann nicht