Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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stimmen.* Ein schärferer Gegensatz als die Behandlung der 
Polizeisachen hier und der Schulsachen dort ist gar nicht denk- 
bar. Die städtische Kompetenz für Schulsachen 
wird als selbstverständlich vorausgesetzt, indem sofort Bestim- 
mungen über die Organis ation dieser städtischen Schul- 
verwaltung durch Deputationen des Magistrats ge- 
troffen werden; und gerade für einen Punkt dieser kommuna- 
len Organisation wird die bekannte Lücke offen gelassen. 
Umgekehrt wird die städtische Kompetenz für Poli- 
zeisachen ganz ausdrücklich negiert; und es werden 
daher Bestimmungen über ihre Organisation als nicht iin 
die St.O. gehörig überhaupt von der Hand gewie- 
sen, da es eine kommunale Polizeiorganisation 
prinzipiell nicht geben soll. Ausschliesslich der Staat wird 
hier tätig. Die Polizei wird in diesem Gesetz lediglich deshalb 
erwähnt, weil man dies — durchaus nicht selbstverständliche — 
Prinzip statuieren will; und um in den beiden folgenden Para- 
graphen die Bestimmungen zu treffen, die allein in dem ganzen 
Gesetze den Geist der Selbstverwaltung verleugnen: dass nämlich 
auch da, wo keine besondre staatliche Polizeibehörde angeordnet, 
sondern die Polizeiverwaltung dem Magistrat übertragen wird, 
dieser nicht als Organ der kommunalen Selbstverwaltung, son- 
dern als subordinierte Staatsbehörde fungiert; und ferner, dass 
in jedem Falle bezüglich der Ortspolizei die Stadt zwar gar nichts 
zu sagen, dafür aber alle Kosten zu tragen hat. 
Man braucht in der Tat nur, wie es hier geschehen ist, die 
gesetzlichen Bestimmungen über diese beiden Materien einfach 
nebeneinander zu stellen, und man muss sofort den vollkommenen 
Gegensatz ihres Inhalts erkennen. Wer den Geist unserer Ver- 
waltungspraxis kennt, der begreift sehr wohl, dass es das Ziel 
ihrer Sehnsucht ist, jene Bestimmungen über die Polizeiverwal- 
tung auf die Schulverwaltung zu übertragen. Wer aber Geist 
und Wortlaut der ersten Städteordnung kennt, der kann nicht
	        
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