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im Zweifel sein, dass dieses Bestreben mit dem Gesetze absolut
unvereinbar ist. Und an jenem Gegensatze wird durch den $ 189
St.O. offenbar nicht das Geringste geändert.
Im Wırckensschen Entwurf der Paragraph der Reaktion,
ist er im Gesetz — bis auf die Stemsche Einschiebung — ein
Paragraph der Rekapitulation geworden. Er beginnt mit der
Rekapitulation, dass die ganze Gemeindeverwaltung von den Selbst-
verwaltungsorganen: Magistrat, Stadtverordnete und Bürgerschaft
geführt wird, und zwar autonom, unabhängig von der Genehmi-
gung der Staatsbehörden. Indessen werden bezüglich dieser Auto-
nomie vier Vorbehalte gemacht, von denen nur der erste — eben
die STEINsche Einschiebung — hier zum erstenmal erscheint,
während die drei andern lediglich frühere Gesetzesstellen in die-
sem Zusammenhange rekapitulieren. Nämlich: 1) Bei der Ver-
äusserung von Grundstücken haben die städtischen Behörden ge-
wisse Vorschriften zu beachten. 2) Für die Bildung der Schul-
und der Servisdeputation wird die im $ 179b und k hinsichtlich
derÖrganisation—.nicht aber der städtischen Kom-
petenz — gelassene Lücke durch Verordnungen ausgefüllt wer-
den, auf die der Magistrat verwiesen wird. 3) Für die Polizei-
verwaltung, die nach $ 165 ff. ausdrücklich der städtischen Kom-
petenz entzogen ist, hat der Magistrat als subordinierte Staats-
behörde sich nach den bestehenden und künftigen Verordnungen
zu richten. 4) Die in den $$ 1 und 2 St.O. normierte Oberauf-
sicht des Staates kann nicht nur von der im allgemeinen zustän-
digen Provinzialpolizeibehörde, sondern auch von andern dazu
bestellten Behörden ausgeübt werden.
In diesen vier Vorbehalten erschöpft sich vollkommen und
absolut die gesetzliche Beschränkung kommunaler Autonomie;
jede weitere Einschränkung ist eine gesetzwidrige Usurpation,
ein Rechtsbruch. In der klaren und zusammenfassenden Heraus-
hebung dieses fundamentalen Prinzips liegt die Bedeutung des
Paragraphen, der — immer abgesehen von den Normen für Grund-