Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

fassung in dankenswerter Weise bekräftigt worden. Dass irgend 
ein späteres Gesetz diesen Rechtszustand abgeändert habe, kann 
nicht einmal behauptet werden; folglich ist für das Kompetenz- 
verhältnis von Staat und Stadt auf dem Schulgebiet das Recht 
der ersten St.O. noch heute geltendes Recht. 
Dieses Recht gegen Verkümmerung und Verdrehung zu ver- 
teidigen, das ist gerade heute, da der Kampf um die Schule 
wieder entbrennt, von grösster unmittelbarer Wichtigkeit. Haben 
wir doch gesehen, wie von allem Anfang an das Problem des 
Verhältnisses von Kirche und Schule verwirrend in unsere Frage 
eingegriffen hat; und dies wirkt fort bis auf den heutigen Tag. 
Aber auch abgesehen von dieser praktischen Bedeutung, ist die 
Verteidigung des reinen Wortes und Geistes der magna charta 
deutscher Selbstverwaltung eine vornehmste Ehrenpflicht der 
deutschen Wissenschaft des öffentlichen Rechts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.