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Ueber die Haftung des Staates bei Verletzung
von Privatrechten.
Von
Geh. Regierungsrat MoLIToR, Strassburg i. Els.
In vielgestaltiger Weise treten der Staat und die anderen
öffentlich-rechtlichen Anstalten! mit ihren Einzelgliedern in Be-
ziehung, oft in Kollision. Vor allem auf den beiden Gebieten,
die sich am schärfsten gegenüberstehen: dem desöffentlichen
Rechtes, wo es sich um die Beziehungen zwischen der Staats-
gewalt und den zur Mitwirkung an der Erfüllung ihrer Aufgaben
herangerufenen Untertanen handelt, und dem des allgemei-
nen Privatrechts, wenn nämlich der Fiskus in den täg-
lichen Geschäften des privaten Verkehrs („comme simple pro-
prietaire“, wie die stets klare französische Rechtssprache sich
ausdrückt) mit den hier auf der gleichen Parteistufe mit ihm
stehenden einzelnen in Berührung tritt. Ausserkontraktliche
Schadenshandlungen staatlicher Organe oder Bediensteter sind
letzteren Falles schlechthin nach den Vorschriften des allgemeinen
bürgerl. Rechtes zu beurteilen (insbes. B.G.B. $$ 31, 89, $ 831,
auch Gew.O.826). Allein nicht in allen Fällen ist die reinliche
ı Wo im folgenden der Kürze halber vom Staate gesprochen wird, sind
die anderen öffentl.-rechtl. Verbände, namentlich also die Gemeinden, mit
inbegriffen, ebenso hinsichtlich der unter I, behandelten öffentl. Arbeiten
der durch öffentl.-rechtl. Vertrag in die Rechte einer öffentl. Verwaltung
substituierte Konzessionär.