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genheit eine solche des öffentl. Rechtes oder des Privatrechts? In
diesen Fragen est bellum omnium contra omnes.
Grundsätzlich anerkannt ist die Entschädigungspflicht in dem
noch geltenden $ 75 Einl. z. allg. pr. L.R.; zuständig für die
Entscheidung sind hier, entsprechend der im preuss. Rechte stets
festgehaltenen privatrechtlichen Parteistellung des Fiskus, die or-
dentlichen Gerichte. Der eigentliche Streit entbrannte in den
Gebieten des früheren gemeinen Rechtes und eine Schlichtung
hat er durch Einführung des B.G.B. nicht gefunden. Die Ver-
treter des Zivilrechts haben die Angelegenheit selten ex professo
behandelt; im allgemeinen neigen sie der Annahme der Entschä-
digungspflicht zu (REGELSBERGER, DERNBURG, GIERKE, in gewis-
sem Sinne auch neuerdings ENNECCERUS, B.R. 2. Aufl. I. Bd.
8. 121). Eingehender haben sich die Lehrer des Staatsrechts
geäussert, und hier ist es auf der einen Seite namentlich der ver-
dienstvolle Interpret des franz. Verwaltungsrechts, O. MAYER,
der, ausgehend von den gesicherten Ergebnissen des in Frank-
reich durch Wissenschaft und Praxis zu musterhafter Klarheit
entwickelten Instituts der travaux publics, die Schadensersatz-
pflicht lebhaft verteidigt, während anderseits ansehniiche Gegner
den Entschädigungsgedanken, sei es als schon theoretisch nicht
gerechtfertigt, sei es als einer positiven Gesetzesgrundlage er-
mangelnd und ohne solche als ein Rückfall in naturrechtliche
Anschauungen sich darstellend, ebenso lebhaft bekämpfen!. „Die
ı Zu vgl. O. Mayer, Theorie des franz. Verwaltungsrechts S. 345, Deut-
sches Verwaltungsrecht II. Bd. S. 345, Vortrag: Die Entsch.-Pfl. des Staates
nach Billigkeiterecht (Gehestiftung 1904), AnscoHüTz im Verwaltungsarchiv
1897 8. 1, STENGEI, in Hirths Annalen 1901 S. 481 und die dort angeführte
weitere Literatur. Ferner, mit besonderer Beziehung auf das Recht der An-
lieger an öffentl. Strassen, UBBELOHDE in Glücke Komment. Serie 43 u. 44
IV. Teil L S. 16 #., Berıne in Gruchots Beitr. Bd. 44 S. 894, KüsTER ebenda
Bd. 48 S. 745, KÖHNE im Arch. f. öffentl. Recht Bd. 13 S. 545, v. BLUME
in Festgabe der Königsberger Juristenfakultät 1900 S.101. Dazu noch die
Literatur über Vorteilsausgleichung (OEBRTMANN S. 169, FLEINER® in Baseler
Festschr. 1904 8. 92, Srintzıng Vorteilsanrechnung S. 82.)