Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Störers oder mangels des dem verletzten Interesse zuzuerkennen- 
den Charakters eines absoluten Rechtes unberücksichtigt bleiben 
müssen und bei der viel geringeren Gefährdung bleiben können. 
Die Erörterungen, die die Schadensersatzpflicht des Staates in 
solchen Fällen und in den Fällen polizeilicher oder gesetzlicher 
Eingriffe auf gemeinsamer Grundlage behandeln wollen, werden 
immer einer gewissen Unfruchtbarkeit verfallen. 
In einem die Bedürfnisse wie die Pflichten eines Kultur- 
staats, die Opferpflicht der Staatsbürger wie ihren Anspruch auf 
Rechtsschutz gleichmässig würdigenden Systeme hat die Praxis 
des französischen Staatsrats die Entschädigungspflicht des Staates 
und der anderen öffentlichen Anstalten ausgebaut. Worauf stützt 
sich diese Praxis? O. MAYER nimmt an, auf „die Billigkeit“, die 
„Idee ausgleichender Gerechtigkeit“, welche die Schadloshaltung 
dessen erheische, der dem öffentlichen Wohle „ein hesonderes 
Opfer“ bringen muss. Von der gleichen Auffassung ausgehend, 
erstrebt MAYER die Annahme der Entschädigungspflicht überall; 
es ist; „Billigkeitsrecht“, das er verficht, „öffentlich-rechtliche Ent- 
schädigung“, um die es sich handeln soll; alles Zivilrecht lehnt 
er ab, selbst bei Bestimmung des „besonderen Opfers“. Es ist 
OÖ. MayERS nicht hoch genug anzuschlagendes Verdienst, dass 
er die Entschädigungsfrage fort und fort unter warmer Berück- 
sichtigung der Bedürfnisse des Lebens zum Gegenstande wissen- 
schaftlicher Untersuchung gemacht und sie in ihren Verzweigungen 
dargelegt hat. Aber seiner Konstruktion möchte .hier nicht zu 
folgen sein. | 
Allerdings muss die Ersatzpflicht' des Staates in dem oben 
umschriebenen Sinne als ein Postulat der Billigkeit anerkannt 
werden, aber damit ist eine einklagbare Rechtsverbindlichkeit 
noch nicht geschaffen. Auch die französische Rechtsprechung, 
der eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift ja nicht zugrunde liegt, 
hat sich zwar auf der stets betonten Grundlage einer ausgleichen- 
den Gerechtigkeit entwickelt, aber dabei an positive zivilrecht- 
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