Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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überall da von Bedeutung, wo die Ersatzpflicht nicht auf beson- 
derer Vorschrift beruht, sondern aus Vorschriften des allgemeinen 
bürgerlichen Rechtes gefolgert oder mit deren Hilfe konstruiert 
wurde. Das ist, wie wir gesehen, im früheren französischen Rechts- 
gebiete der Fall, und hier geriet denn auch der Boden. ins 
Wanken. Die Art. 545 und 1382 C.c. sind aufgehoben und das 
Recht der Strassenanlieger ist nach Meinung des R.G. aus dem 
B.G.B. nicht mehr zu begründen (Bd. 51 S. 251)'. Einen teil- 
weisen Ersatz findet das R.G. für Rheinpreussen im Art. 9 der 
preuss. Verfassung. Auch für Elsass-Lothringen hat es, wie wir 
sahen, in weitherziger und gerechter Würdigung der Bedürfnisse 
des Verkehrs und der Rechtsgewöhnung des Volkes die Entschä- 
digungspflicht aufrechtzuerhalten verstanden. Aber man hat den 
Eindruck, dass hier die Gerechtigkeit der Sache eine gewisse 
Notstandsjurisprudenz geschaffen; ob sie hinsichtlich des Rechtes 
der Strassenanlieger die Belastungsprobe ausgehalten hätte, mag 
dahin stehen. Die elsass-lothr. Gesetzgebung hat vorgesehen und 
in der Novelle zu den Justizgesetzen v. 13. II. 1905 dem A.G.B.G.B. 
als$ 40a die folgenden Vorschriften eingefügt, durch die die Ent- 
schädigungspflicht für Schäden aus öffentlichen Arbeiten umfassend 
geregelt worden ist: 
Wird durch die Veranstaltung einer ‚öffentlichen Arbeit 'oder durch 
den Betrieb eines dem öffentlichen Nutzen dienenden Unternehmens das 
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen beeinträchtigt, so. ist 
derjenige, welcher die öffentliche Arbeit veranstaltet oder das Unter- 
‘ Warum das R.G. seine Konstruktion verlässt, hat es nicht‘ ausgespro- 
chen. Anscheinend, weil die sachenrechtl. Formerfordernisse des B.G.B. 
die Annahme einer Dienstbarkeit durch stillschweigenden Vertrag nicht zu- 
lassen. Allein der Annahne eines (obligatorischen) Benutzungsrechtes auf 
Grund stillschweigenden Vertrags zwischen öffentl. Verwaltung und den An- 
bauenden bezw. ihren Nachfolgern würde eine Vorschrift des B.G.B. 
nicht entgegenstehen, womit indessen einer solchen Annahme hier nicht das 
Wort geredet werden soll. Sie würde ein Recht auch nur gegen die ver- 
tragschliessende Verwaltung, kein absolutes Recht gegenüber je d- 
wedem Eingriff ergeben.
	        
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