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Abschwächung der Verantwortlichkeit durch Berufung auf die Ex-
kulpationseinrede des $831 die (selbstverständlich nach den tatsäch-
lichen Verhältnissen zu würdigende) Ueberwachungspflicht und
Kontrolle der verfassungsmässigen Vertreter ($S$ 31, 89) betont
(D. Jur.-Zeit. VII. S. 321, IX. S. 864), wobei auf die Namhaftma-
chung eines bestimmten schuldigen Vertreters kein Gewicht zu legen
ist, wenn nur der festgestellte Sachverhalt die Annahme begründet,
dass die verfassungsmässig mit der Beaufsichtigung und Unterhal-
tung der Anlage betrauten Organe der öffentl. Anstalt Kenntnis von
dem mangelhaften Zustande der Anlage gehabt haben oder hätten
haben müssen (J.W.19028.548°!,1903 Beil. S. 65, 1904. 88°).
Aber die Zuständigkeit der Gerichte! O. MAYER sagt: „Die
Verwaltung muss die Zuständigkeit für die Gewährung solcher
Entschädigungen in Anspruch nehmen. .. Es ist keineswegs gleich-
gültig, in welcher Rolle. der Staat dem Volke tagtäglich darge-
stellt wird, das ihn mit Ehrfurcht betrachten soll“ (Vortr. S.25,
26). Praktisch liefe das auf die Anerkennung des französischen
Gedankens hinaus, dass der Staat, wo immer er comme repre-
sentant l’interöt general als Partei auftritt, schon um seiner
Parteistellung willen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
entzogen ist. Eben diesen Gedanken hat aber $ 4 E.G. z. C.P.O.
verworfen. Ich möchte auch glauben, dass das Volk sich darüber
keine rechtsphilosophischen oder verfassungsrechtlichen Gedanken
macht, was der Würde des Staates mehr entspricht, ob er von
einem Verwaltungsgerichtshof oder von den ordentlichen Gerichten
die Entscheidung über seine Entschädigungspflicht hinnehmen muss.
Wenn es sich aber Gedanken darüber macht, dass auch der Staat,
wenn er in die Privatrechte der einzelnen schädigend eingreift, vor
dem Richter erscheint, vor dem jeder Recht zu nehmen hat, dass
nicht der Rechtsspruch dem Staate gegenüber auf die Verschie-
denheiten und Unvollkommenheiten angewiesen ist, an denen die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Staaten vielleicht lei-
det, und dass nicht gar die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde