Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Abschwächung der Verantwortlichkeit durch Berufung auf die Ex- 
kulpationseinrede des $831 die (selbstverständlich nach den tatsäch- 
lichen Verhältnissen zu würdigende) Ueberwachungspflicht und 
Kontrolle der verfassungsmässigen Vertreter ($S$ 31, 89) betont 
(D. Jur.-Zeit. VII. S. 321, IX. S. 864), wobei auf die Namhaftma- 
chung eines bestimmten schuldigen Vertreters kein Gewicht zu legen 
ist, wenn nur der festgestellte Sachverhalt die Annahme begründet, 
dass die verfassungsmässig mit der Beaufsichtigung und Unterhal- 
tung der Anlage betrauten Organe der öffentl. Anstalt Kenntnis von 
dem mangelhaften Zustande der Anlage gehabt haben oder hätten 
haben müssen (J.W.19028.548°!,1903 Beil. S. 65, 1904. 88°). 
Aber die Zuständigkeit der Gerichte! O. MAYER sagt: „Die 
Verwaltung muss die Zuständigkeit für die Gewährung solcher 
Entschädigungen in Anspruch nehmen. .. Es ist keineswegs gleich- 
gültig, in welcher Rolle. der Staat dem Volke tagtäglich darge- 
stellt wird, das ihn mit Ehrfurcht betrachten soll“ (Vortr. S.25, 
26). Praktisch liefe das auf die Anerkennung des französischen 
Gedankens hinaus, dass der Staat, wo immer er comme repre- 
sentant l’interöt general als Partei auftritt, schon um seiner 
Parteistellung willen der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
entzogen ist. Eben diesen Gedanken hat aber $ 4 E.G. z. C.P.O. 
verworfen. Ich möchte auch glauben, dass das Volk sich darüber 
keine rechtsphilosophischen oder verfassungsrechtlichen Gedanken 
macht, was der Würde des Staates mehr entspricht, ob er von 
einem Verwaltungsgerichtshof oder von den ordentlichen Gerichten 
die Entscheidung über seine Entschädigungspflicht hinnehmen muss. 
Wenn es sich aber Gedanken darüber macht, dass auch der Staat, 
wenn er in die Privatrechte der einzelnen schädigend eingreift, vor 
dem Richter erscheint, vor dem jeder Recht zu nehmen hat, dass 
nicht der Rechtsspruch dem Staate gegenüber auf die Verschie- 
denheiten und Unvollkommenheiten angewiesen ist, an denen die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Staaten vielleicht lei- 
det, und dass nicht gar die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
	        
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