Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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als Verwaltungsbeschlusssache zukommt (was auch MAYER nicht 
will), so ist es sicherlich der Gedanke, dass es in einem Rechtsstaate 
lebt. Nicht dadurch erscheint der Staat dem Volke ehrfurchtsvoll, 
dass er sich der Ordnung der Rechtsverhältnisse, wie er sie für die 
Beziehungen der Untertanen unter einander getroffen hat, entzieht, 
sich selbst jenseits von Gut und Böse stellt, sondern dadurch, dass 
er jedem, auch gegenüber der im Staate verkörperten Gemeinschaft 
aller, die Gewähr bietet, dass der Grundsatz durchgesetzt und im- 
mer mehr Gemeingut werde: neminem laede, suum cuique tribue! 
Allerdings, eine (irenze findet die bürgerlich-rechtliche Norm 
wie der Rechtsweg auch hier! Nur auf den Tatbestand, der sich 
daraus ergibt, dass eine öffentliche Anstalt eine ihr (kraft Eigen- 
tums, Servitut oder sonstwie) gehörige Anlage in den Verkehr 
gestellt hat, die Instandhaltungspflicht trägt und diese versäumt, 
lassen sich die Haftungsvorschriften des B.G.B. anwenden, nicht 
auch dann, wenn die Organe einer öffentlichen Anstalt die ihnen 
obliegende hoheitsrechtliche Aufgabe, für die Sicherheit des Ver- 
kehrs zu sorgen, vernachlässigt haben. Den gefährlichen Zustand 
eines Geemeindewegs hat die Gemeinde nicht etwa deshalb zivil- 
rechtlich zu verantworten, weil der Bürgermeister die ihm ob- 
liegenden sicherheitspolizeilichen Massnahmen unter- 
lassen, sondern weil ihr bierfür zuständiges Organ das dem Ver- 
kehr gewidmete Gemeindegut nicht in Stand gehalten hat. Wenn 
jemand einen der staatlichen Verwaltung unterstehenden schiffba- 
ren Fluss als Pferdeschwemme benutzt und dabei infolge von Ver- 
änderungen, die im Flussbette vorgenommen worden sind, ertrinkt, 
so haftet der Staat nicht zivilrechtlich, wenn er den Fluss nicht 
als Schwemme dem Verkehr gewidmet hat, und die Gemeinde haftet 
nicht zivilrechtlich, wenn es vielleicht auch öffentlich-rechtliche 
Aufgabe der örtlichen Polizei gewesen wäre, die Benutzung des 
Flusses als Schwemme zu verbieten. Ob in dieser Beziehung 
etwa eine Verantwortlichkeit nach Ziff. II. oben vorliegt, ist Tat- 
frage und vor allem Frage des massgebenden Landesrechts.
	        
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