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Quellen und Entscheidungen.
Der Schutz der Wahlhandlung nach $ 108
St.G.B. in der Judikatur des Reichsgerichts.
Der 3. Strafsenat des Reichsgerichts hat in der Entschei-
dung gegen E. vom 11. Juli 1904 — D. 22. 83/04 — Entsch. in
Strafs. Bd. 37 S. 233 seine Entscheidung vom 6. April 1891,
mitgeteilt im 21. Bande der Entscheidungen in Strafsachen 8. 414,
aufgehoben und damit eine Entscheidung getroffen, die für
das Wahlrecht im Deutschen Reiche von weit-
tragendster Bedeutungist.
Die Entscheidung vom 11. Juli 1904 lautet an der mass-
gebenden Stelle wie folgt:
„Dass $ 108 St.G.B. nach Wortlaut und erkennbarer Ab-
sicht lediglich den Zweck habe, die äussere formale Lega-
lität der Wahlhandlung in öffentlichen Angelegenheiten gegen
geflissentliche Fälschungen zu schützen, ist in den im Urteil Bd. 21
S.414in Bezug genommenen Entscheidungen Bd. 5 S. 49, Bd. 7
S. 144, Bd. 20 S. 420 nicht ausgesprochen, auch in der Ent-
scheidung Bd. 21 S. 414 nicht näher begründet. Gerade der
Umstand, dass der $ 108 unseres Strafgesetzbuches gegenüber
der Kasuistik in 8 85 des im übrigen vorbildlichen preussischen
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. 19