Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Richtung hatte, ob der materiell unberechtigte Wähler das 
unrichtige Ergebnis herbeigeführt habe, ein Bedenken, das 
der erkennende Senat nicht teilt, da wie SCHNEIDLER im Ge- 
richtssaal Bd. 40 S. 14 ff. zutreffend ausführt, die Eintragung 
in die Liste nur die Voraussetzung der Zulassung zur Wahl ist, 
durch welche das unrichtige Ergebnis nicht herbeigeführt, son- 
dern ermöglicht wird, während dieses Resultat selbst erst durch 
Abgabe der Stimme bei der Wahl erzielt wird...... 
Der erkennende Senat ist sonach im Anschluss an die frühere 
reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. die oben angeführten Ent- 
scheidungen und weiter Entscheidungen Bd. 20 S. 420/422) der 
Anschauung, dass ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung 
auch dann herbeigeführt ist, wenn unter der Form gesetzmässig 
vollzogener Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetzlicher 
Weise stattgefunden hat, wie es geschieht, wenn ein nicht Wahl- 
berechtigter an der Wahl teilnimmt, ein Wahlberechtigter, der 
sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat, wiederholt wählt.“ 
Diese Entscheidung ist meines Erachtens nicht haltbar. Ihre 
Begründung beruht auf dem Satz: „Gerade der Umstand, dass 
der $ 108 St.G.B. gegenüber der Kasuistik im $ 85 des im übri- 
gen vorbildlichen preussischen Strafgesetzbuches generalisiert hat, 
deutet darauf hin, dass durch die Generalisierung auch 
solche Fälle getroffen werden sollen, deren Strafbarkeit, wie z.B, 
die wissentliche Benutzung einer irrtümlichen Aufnahme des 
Namens eines materiell nicht berechtigten Wählers in die Wäh- 
lerliste, nach $ 85 des Preuss. St.G.B. mindestens zweifelhaft 
war“; ferner auf dem Satz: „Den gleichen Standpunkt hat das 
Reichsgericht im wesentlichen auch früher schon eingenommen.“ 
Der erste Grund, selbst wenn es richtig wäre, „dass die Ge- 
neralisierung des $ 108 gegenüber der Spezialisierung des preussi- 
schen $ 85 auf die neue Auffassung „hindeute“, wäre nicht aus- 
reichend, um in einer so wichtigen Frage ein früheres, grund- 
sätzliches, veröffentlichtes Erkenntnis des Reichsgerichts aufzu- 
heben. Er ist aber auch unrichtig. 
Der $ 85 des preussischen Strafgesetzbuches lautet: 
„Wer, mitderSammlungderWahl-oder Stimm- 
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