Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

ist“ sagt: „Ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung ist da- 
gegen herbeigeführt, wenn unter der Form der gesetzmässig 
vollzogenen Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetz- 
licher Weise stattgefunden hat“, so kann damit nur die Wahl- 
ausübung in formell ungesetzlicher Weise gemeint sein. 
Ganz unzweifelhaft ergibt sich dies daraus, dass der 3. 
Senat, welcher am 2. Juni 1890 die Entscheidung im 20. Bande 
gefällt hat, in seiner Entscheidung vom 6. April 1891 (E.21,414) 
seine eigene Entscheidung vom 2. Juni 1890 in 
derebenangegebenen Weiseinterpretiert;denn 
bei dem Satz: „Wie vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, 
verfolgt die Norm des $ 108 St.G.B. nach Wortlaut und er- 
kennbarer Absicht lediglich den Zweck, die äussere‘ formale 
Legalität der „Wahlhandlung“ in öffentlichen Angelegenheiten 
gegen geflissentliche Fälschungen zu schützen“, citiert er aus- 
drücklich die Entscheidung im 20. Bande S. 420. 
Es ist deshalb durchaus verfehlt, wenn der 3. Senat in 
seiner Entscheidung vom 11. Juli 1904 seine neue Auslegung 
des $ 108 auf die Entscheidung im 20. Bande stützt und die 
darin gebrauchten Worte „wenn unter der Form gesetzmässig 
vollzogener Wahl tatsächlich die Wahlausübung in ungesetzlicher 
Weise stattgefunden hat“ in seinem Sinne auslegt. Die Worte 
des Erkenntnisses im 20. Bande werden dadurch 
in ihr Gegenteil verkehrt. Ebenso geschieht es mit 
den angeführten Worten aus der Entscheidung: Rechtspr. Bd. 7 
S. 168. Das besprochene Urteil vom 11. Juli v. Js. zitiert wie 
folgt: „In dem Urteil Rechtspr. Bd.7 S. 168 ist gesagt, die be- 
wusste Ausübung eines materiell nicht bestehenden Wahlrechts 
ohne Anwendung von Täuschungsmitteln beim Wahlakte falle 
unter $ 108 St.G.B.“ Tatsächlich steht in dieser Entscheidung: 
„Wenn, wie das Reichsgericht anerkannt hat (Entscheidungen 
Bd. 10 S. 60), schon die bewusste Ausübung eines materiell nicht 
bestehenden Wahlrechts ohne Anwendung von Täuschungsmitteln 
bei dem Wahlakte selbst von der Strafbestimmung des $ 108 
Abs. 2 St.G.B. getroffen wird, so kann es nicht zweifelhaft sein, 
dass die fraudulose Erschleichung eines Stimmrechts durch einen
	        
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