Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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als Quelle der internationalen Rechtsnorm lässt sich der Satz K.s begrün- 
den, dass der Staat sie durch seinen blossen Willensakt nicht rechtlich be- 
seitigen kann. Jeder Gemeinwille aber erzeugt Recht, indem er sich recht- 
lich organisiert. Ansätze internationaler Organisation zeigen sich denn auch 
auf allen diesen Gebieten; sofern noch keine besondren internationalen Or- 
gane entwickelt sind, können sehr wohl Staatsorgane nach K.s Ausdruck 
als „Teil-Verwaltungsorganisationen der internationalen Gemeinschaft“ fun- 
gieren. Dass aber mit innerer Notwendigkeit die Entwicklungstendenz von 
dieser niederen zu jener höheren Organisationstorm hindrängt, dafür zeugen 
auch K.’s Ausführungen über die Stellung der Mitglieder der internationalen 
Brüsseler Zuckerkommission., 
Wer die Existenz des Völkerrechts leugnet, weil es jenseits des Staates 
noch keine ausgebildeten Organisationsformen gibt, der verkennt das Wesen 
aller Entwicklung und verwechselt die höchste Entwicklungsstufe eines 
Phänomens mit dem Phänomen selbst. Aber umgekehrt enthält auch die 
entgegengesetzte Anschauung, die unter Hinweis auf die umfassende inter- 
nationale Interessengemeinschaft das organisatorische Moment für die Fort- 
bildung des Völkerrechts unterschätzt, eine Verkennung der spezifischen 
Natur der Rechtsentwicklung als einer Funktion des sich organisierenden 
Gemeinwillens. 
Auch wo man mit dem Verfasser nicht übereinstimmt, verdankt man 
seinem Buche eine Fülle von Anregung und Vertiefung, die das nicht leichte 
Studium durch geistige Bereicherung lohnt; was sich nicht von gar vielen 
Monographien sagen lässt. 
Dr. Huco PRrEUSs.
	        
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