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als Quelle der internationalen Rechtsnorm lässt sich der Satz K.s begrün-
den, dass der Staat sie durch seinen blossen Willensakt nicht rechtlich be-
seitigen kann. Jeder Gemeinwille aber erzeugt Recht, indem er sich recht-
lich organisiert. Ansätze internationaler Organisation zeigen sich denn auch
auf allen diesen Gebieten; sofern noch keine besondren internationalen Or-
gane entwickelt sind, können sehr wohl Staatsorgane nach K.s Ausdruck
als „Teil-Verwaltungsorganisationen der internationalen Gemeinschaft“ fun-
gieren. Dass aber mit innerer Notwendigkeit die Entwicklungstendenz von
dieser niederen zu jener höheren Organisationstorm hindrängt, dafür zeugen
auch K.’s Ausführungen über die Stellung der Mitglieder der internationalen
Brüsseler Zuckerkommission.,
Wer die Existenz des Völkerrechts leugnet, weil es jenseits des Staates
noch keine ausgebildeten Organisationsformen gibt, der verkennt das Wesen
aller Entwicklung und verwechselt die höchste Entwicklungsstufe eines
Phänomens mit dem Phänomen selbst. Aber umgekehrt enthält auch die
entgegengesetzte Anschauung, die unter Hinweis auf die umfassende inter-
nationale Interessengemeinschaft das organisatorische Moment für die Fort-
bildung des Völkerrechts unterschätzt, eine Verkennung der spezifischen
Natur der Rechtsentwicklung als einer Funktion des sich organisierenden
Gemeinwillens.
Auch wo man mit dem Verfasser nicht übereinstimmt, verdankt man
seinem Buche eine Fülle von Anregung und Vertiefung, die das nicht leichte
Studium durch geistige Bereicherung lohnt; was sich nicht von gar vielen
Monographien sagen lässt.
Dr. Huco PRrEUSs.