Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Aufsätze. 
Die rechtliche Natur des Staatsgebietes. 
Von 
Dr. Ernst RADNITzey in Wien. 
Ueber das Verhältnis des Staates zu seinem Gebiete liegt 
eine Reihe von Rechtsansichten vor, die sich in der Hauptsache 
auf zwei Typen zurückführen lassen: die in ihrer privatrechtlich- 
patrimonialen Ausprägung tief ins Mittelalter zurückreichende 
Eigentumstheorie und eine in den letzten Jahrzehnten 
zu steigendem Ansehen gelangte Auffassung, die ich der Kürze 
und des Gegensatzes wegen die Eigenschaftstheorie nen- 
nen will. Keine von beiden vermag meines Erachtens bei tie- 
ferem Nachdenken zu befriedigen, die aus ihnen kombinierten 
Mittelmeinungen aber scheinen mir überdies an einem inneren 
Widerspruch zu leiden, der durch alle Kunst der Dialektik nicht 
verhüllt. werden kann. Bevor ich nun meine eigene Ansicht ent- 
wickle, ist es unerlässlich, dieses Urteil über den Stand der Lehre 
durch eine ins einzelne gehende Auseinandersetzung mit den 
markantesten Darstellungen des Gebietsproblems zu begründen. 
Das Verdienst, die Diskussion über unseren Gegenstand in 
neuerer Zeit in Fluss gebracht zu haben, gebührt bekanntlich 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 21
	        
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