Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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GERBER. In seinen Grundzügen eines Systems des deutschen 
Staatsrechtes bezeichnet er das Staatsgebiet als das sachliche 
Objekt der Staatsherrschaft. Der Inhalt des Rechtes des Staates 
am Gebiete sei aber allein der, dass der Staat auf ihm Staat 
sein darf, dass das Territorium die örtliche Ausdehnung der Wir- 
kung seiner Staatsgewalt darstellt. Die Zugehörigkeit des Ter- 
ritoriums zum Staate als berechtigtem Subjekte sei also der In- 
halt eines durchaus staatsrechtlichen Sachenrechtes. Es würde 
unrichtig sein, den Begriff dieses Rechtes mit einem eigentüm- 
lichen materiellen Inhalt ausstatten und etwa durch einzelne 
Massregeln bestimmen zu wollen, die den Grund und Boden zum 
praktischen Objekt haben, :wie die Anlegung von Strassen, Ver- 
fügung über öffentliche Gewässer, die Aufstellung von Regalien 
oder durch Massregeln, welche sich auf die Einteilung des Staa- 
tes in Kreise und Provinzen oder auf die Behandlung Fremder 
im Staatsgebiete beziehen; denn alles dies seien nicht Ausflüsse 
der Gebietshoheit, sondern Akte der Staatsgewalt selbst, für.de- 
ren Charakteristik die zufällige Berührung mit Verhältnissen der 
Oertlichkeit nicht entscheidend ist. Das Territorium, welches 
nach dem eben bezeichneten Rechte Gegenstand der Staatsge- 
walt ist, habe aber zugleich die Bedeutung des am meisten cha- 
rakteristischen Attributes seines Staates. In seinem Landgebiete 
habe der Staat seine körperliche Qualifizierung ... . daher wer- 
den beide, Staat und Territorium, als untrennbare Dinge ge- 
dacht und das Recht an dem bestimmten Staatsgebiete zu einem 
Momente in der Bestimmung eines individuellen Staatsorganis- 
mus erhoben . . . Sowie daher der Staat selbst, weil eine Per- 
sönlichkeit, unteilbar ist, so sei es auch sein Territorium. Eine 
Teilung des Territoriums wäre, wenn sie der Staat selbst vor- 
nähme, eine Selbstvernichtung — wozu in einer Note bemerkt. 
wird, dass ganz das gleiche für die Veräusserung von Territorial- 
teilen gelte, mit Ausnahme von unbedeutenden und durch Gegener- 
werb ausgeglichenen Abtretungen zum Zwecke der Grenzregulierung.
	        
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