Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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klar erkennt und die letztere konsequent durchführt, ohne da- 
bei in die Uebertreibungen GERBERSs zu verfallen. 
Durch FRICKER zeigt sich beeinflusst v. INAMA-STERNEGG, 
Die Rechtsverhältnisse des Staatsgebietes (in der Zeitschrift für 
die gesamte Staatswissenschaft 26. Jahrgang). Bei ihm finden 
wir die für die spätere Entwicklung der Eigenschaftstheorie cha- 
rakteristische Aeusserung: . . . „Daher kann, ebenso wenig wie 
von einem Rechte des Menschen an seinem Körper oder gar an 
seinen Gliedmassen auch von einem Rechte des.Staates an seiner 
physischen Existenz, insbesondere auch an seinem Gebiete, so 
dass ersterer Subjekt, letzteres Objekt des Rechtes wäre, nicht 
gesprochen werden“ (S. 328). Gegen die Ansicht GERBERS po- 
lemisierend, wonach bei jeder Gebietsteilung oder Abtretung eine 
Selbstvernichtung des Staates anzunehmen ist, weist v. INAMA- 
STERNEGG darauf hin, dass doch auch eine physische Person Teile 
ihres Körpers verlieren könne, ohne dadurch aufzuhören, eine 
Person oder auch nur die nämliche Person zu sein (S. 333). 
Wir begegnen hier zum ersten Male jenem Anthropomorphismus, 
der sich in der Lehre vom Staatsgebiet so breit macht. 
Einen Widerspruch und zugleich einen Rückschritt be- 
deutet es, wenn daneben als „besondere Rechte der Staats- 
verwaltung am Staatsgebiete“ die Enteignung, die Säkularisa- 
tion, die Grundentlastung und einige andere aufgezählt werden 
(S. 349). 
Gegen eine solche „Ausstattung der Gebietshoheit mit einem 
eigentümlichen materiellen Inhalt* wendet sich am Beginn seiner 
Ausführungen LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches, 3. Auf- 
lage I. Band S. 164, wobei die diesfällige Aeusserung GERBERS 
zustimmend erwähnt wird. LABAND fügt hinzu, dass die Gebiets- 
hoheit die Staatsgewalt selbst sei; dass die letztere innerhalb 
eines bestimmten Gebietes ausgeübt wird, sei nicht ein Teil ihres 
Inhaltes, sondern eine Eigenschaft derselben. Wenn er dessen 
ungeachtet und — nach einer Zwischenbemerkung zu urteilen —
	        
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