— 316 —
klar erkennt und die letztere konsequent durchführt, ohne da-
bei in die Uebertreibungen GERBERSs zu verfallen.
Durch FRICKER zeigt sich beeinflusst v. INAMA-STERNEGG,
Die Rechtsverhältnisse des Staatsgebietes (in der Zeitschrift für
die gesamte Staatswissenschaft 26. Jahrgang). Bei ihm finden
wir die für die spätere Entwicklung der Eigenschaftstheorie cha-
rakteristische Aeusserung: . . . „Daher kann, ebenso wenig wie
von einem Rechte des Menschen an seinem Körper oder gar an
seinen Gliedmassen auch von einem Rechte des.Staates an seiner
physischen Existenz, insbesondere auch an seinem Gebiete, so
dass ersterer Subjekt, letzteres Objekt des Rechtes wäre, nicht
gesprochen werden“ (S. 328). Gegen die Ansicht GERBERS po-
lemisierend, wonach bei jeder Gebietsteilung oder Abtretung eine
Selbstvernichtung des Staates anzunehmen ist, weist v. INAMA-
STERNEGG darauf hin, dass doch auch eine physische Person Teile
ihres Körpers verlieren könne, ohne dadurch aufzuhören, eine
Person oder auch nur die nämliche Person zu sein (S. 333).
Wir begegnen hier zum ersten Male jenem Anthropomorphismus,
der sich in der Lehre vom Staatsgebiet so breit macht.
Einen Widerspruch und zugleich einen Rückschritt be-
deutet es, wenn daneben als „besondere Rechte der Staats-
verwaltung am Staatsgebiete“ die Enteignung, die Säkularisa-
tion, die Grundentlastung und einige andere aufgezählt werden
(S. 349).
Gegen eine solche „Ausstattung der Gebietshoheit mit einem
eigentümlichen materiellen Inhalt* wendet sich am Beginn seiner
Ausführungen LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches, 3. Auf-
lage I. Band S. 164, wobei die diesfällige Aeusserung GERBERS
zustimmend erwähnt wird. LABAND fügt hinzu, dass die Gebiets-
hoheit die Staatsgewalt selbst sei; dass die letztere innerhalb
eines bestimmten Gebietes ausgeübt wird, sei nicht ein Teil ihres
Inhaltes, sondern eine Eigenschaft derselben. Wenn er dessen
ungeachtet und — nach einer Zwischenbemerkung zu urteilen —