Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nicht das geringste zu tun hat; der zweite dieser Ausnahmsfälle 
ist aber nichts als ein Hintertürchen, durch das die Eigentums- 
theorie wieder eingelassen :wird.. ULBRICH kann bei seiner Auf- 
fassung zwar die positive, aber nicht die negative Seite des Ei- 
gentums — das jus excludendi alios — entbehren. 
Einen subtilen Vermittlungsversuch stellt die Lehre Rosıns, 
Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 44 fi. dar. Da ihm 
das Recht die äussere Abgrenzung der Willensmacht der Per- 
sönlichkeit ist, vermag er die Gebietshoheit als Sachenrecht des 
Staates nur soweit aufzufassen, als man dem einen Staat andere 
Staaten gegenüberstellt, eine sachenrechtliche Gebietsherrschaft 
sei also nur als Institut des Völkerrechtes logisch mög- 
lich. Als staatsrechtliches Institut hingegen sei die Ge- 
bietshoheit weder ein Inbegriff bestimmter Einzelrechte, noch 
überhaupt ein Recht, sondern nur eine Quelle von Rechten; sie 
sei jene rechtliche Eigenschaft des Staates, vermöge deren der 
Staat über Personen, welche ihm nicht als Glieder angehören, 
herrscht, weil und insoweit sie mit ihrer Person in sein Gebiet 
eingetreten sind. Rosın will also den Streit der Theorien dadurch 
schlichten, dass er die eine für das Völkerrecht, die andere für 
das Staatsrecht als richtig hinstellt. Es ist das alte Auskunfts- 
mittel der „zweifachen Wahrheit“, wie es z. B. auch in der Lehre 
vom Abschluss der Staatsverträge zur Anwendung gelangt, ohne 
dauernd befriedigen zu können. 
Durchaus konsequent in seiner Auffassung ist GEORG MEYER, 
der in seinem Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes S. 194 er- 
klärt: „Das Gebiet ist kein Objekt der Staatsherrschaft, es be- 
stimmt nur deren räumlichen Umfang. Seine positive Bedeutung 
ist die, dass alle Personen, welche sich auf dem Staatsgebiet be- 
finden, der Herrschaft des Staates unterworfen sind .. . Die 
negative Bedeutung liegt in der Ausschliessung anderer Staaten. 
Die sog. Gebietshoheit . . . bedeutet nur das Recht des Staates, 
innerhalb eines Gebietes überhaupt Hoheitsrechte ausüben zu
	        
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