Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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können.“ Es ist wohl nicht zu verkennen, dass sich das Gebiet 
(wie schon Rosın a. a. O. bemerkt) bei dieser Aufiassung zu 
einem rein geographischen Begriff verflüchtigt, dem jede Bezie- 
hung zur Staatspersönlichkeit fehlt, und dass die Gebietshoheit 
als Wort und Begriff vollkommen überflüssig wird. 
BORNHAK, Preussisches Staatsrecht I $ 40 und Allgemeine 
Staatslehre S. 71, nimmt staats- und völkerrechtliches Eigentum 
am Gebiet an, das aber mit dem privatrechtlichen Eigentum nichts 
als den umfassenden Charakter gemein hat. 
PrEUss, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften, 
Versuch einer deutschen Staatskonstruktion auf Grundlage der 
Genossenschaftstheorie, vertritt eine Ansicht, die nur im Zu- 
sammenhang mit der ganzen GIERKEschen Genossenschaftstheorie, 
deren Kenntnis ich hier natürlich voraussetzen muss, verständ- 
lich. ist. Gebietskörperschaft (ein bekanntlich von GIERKE her- 
rührender Terminus) ist für PREUSS eine gewordene Körperschaft, 
welche entstanden durch Wechselwirkung eines genossenschaft- 
lichen und eines dinglichen Verdichtungsprozesses, eine persön- 
liche und eine dingliche Rechtseinheit in organischer Durch- 
dringung umschliesst (S. 321). Gebiet. ist ihm eine dingliche 
Einheit des Sozialrechtes, welche in ihrem Entstehen und Be- 
stehen mit der Verdichtung einer Genossenschaft zur körper- 
schaftlichen Einheit unlöslich verknüpft ist (ebenda) — womit 
08 nicht ganz übereinstimmt, wenn es weiterhin heisst: „Wie 
die Gemeinde-, Staats-, Reichsangehörigkeit ein Statusrecht der 
Eimzelnen ist, so ist das Gebiet ein Statusrecht der Gebiets- 
körperschaften“ (S. 393) und das Recht am Gebiet ist nichts 
anderes, als das Recht, Gebietskörperschaft zu sein“ (8. 395). 
Gebietshoheit ist für PREUSS die rechtliche Fähigkeit einer Ge- 
hietskörperschaft, „sich wesentlich zu verändern“. Da aber nach 
seiner Ansicht die einzige wesentliche Veränderung, die bei 
einer solchen Körperschaft vorkommen kann, die Veränderung 
des Gebietes ist, so erscheint ihm die Gebietshoheit schliesslich
	        
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