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der Hannoveraner ist dabei offenbar dasselbe geblieben.
Einer der konsequentesten Vertreter der Eigenschaftstheorie
ist JELLINEK. In seinem System der subjektiven öffentlichen
Rechte erklärt er, dass die Herrschaft des Staates über sein Ge-
biet staatsrechtlich wesentlich in der Beherrschung der auf dem
Gebiete befindlichen Personen und völkerrechtlich in der rein
publizistischen Rechtsmacht der Ausschliessung fremder Staats-
macht und fremder Privatpersonen vom eigenen Territorium be-
stehe. Nur in der Möglichkeit der Cession und der Belastung
des Territoriums mit Staatsservituten weise die Gebietshoheit
eine gewisse Analogie mit dem Sachenrecht auf (S. 72 und 73).
In dem einschlägigen Kapitel seiner allgemeinen Staatslehre be-
gegnen wir zunächst der treffenden Bemerkung, dass das Gebiet
das Land im rechtlichen Sinne sei, und erhalten sodann eine
zweifache Definition dieses Begriffes: das Gebiet wird erstens —
in sichtlicher Anlehnung an FRICKER — als ein Moment des Staa-
tes als Subjektes und zweitens als räumliche Grundlage der Herr-
schaftsentfaltung über sämtliche in dem Staate weilende Men-
schen, mögen sie seine Angehörigen oder Fremde sein, bezeichnet.
Als Moment am Staatssubjekt übe das Gebiet seine negative
völkerrechtliche Funktion aus. Das Sein des Staates selbst, nicht
das Haben einer ihm zugehörigen Sache erzeuge den Anspruch
auf Respektierung des Gebietes. Gebietsverletzung sei daher
nicht völkerrechtliche Besitzstörung, sondern Verletzung der an-
gegriffenen Staatspersönlichkeit selbst. Aber auch als räumliche
Grundlage der Herrschaftsentfaltung sei das Gebiet kein Objekt
unmittelbarer Herrschaft des Staates; denn eine solche Herr-
schaft wäre Eigentum. Die Herrschaft über das Gebiet sei aber
öffentlich-rechtlich, nicht dominium, sondern imperium, also Be-
fehlsgewalt, die nur Menschen, nicht Sachen gegenüber möglich
sei. Eine Sache könne dem imperium nur insofern unterliegen,
als die Staatsgewalt den Menschen befiehlt, Einwirkungen auf
sie vorzunehmen. Es könne daher keine von der Herrschaft