Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

_ 4 — 
bungen verfolgen. Dies würde vielmehr nur dann angenommen 
werden müssen, wenn feststünde, dass Preussen die dänische oder 
die polnische Sprache oder beide zusammen als gleichberechtigt 
mit der deutschen Sprache ansähe. Es bedarf keines Beweises 
für die unumstössliche Tatsache, dass von solcher Gleichberech- 
tigung nach der damaligen Rechtslage nicht die Rede sein kann. 
Wie unendlich weit aber der preussische Staat zur Zeit von 
solcher Anerkennung insbesondere der polnischen Sprache ent- 
fernt ist, das erfährt vielleicht die grellste Beleuchtung durch 
die programmatischen Auslassungen, welche die in Graudenz 
erscheinende „Gazeta Grudzionska“, das Hauptorgan der pol- 
nischen Volkspartei, im April 1902 veröffentlichte. Da hiess es: 
„Wir verlangen, dass es uns freisteht, unter der preussischen 
Regierung Polen zu sein und unser Polentum und unsere pol- 
nische Literatur zu pflegen. Zu diesem Zwecke fordern wir von 
der Regierung, dass unsere polnische Sprache auf allen Behör- 
den, wie auch im ganzen bürgerlichen Leben zum mindesten 
gleichberechtigt wird. In der Volksschule müssen unsere Kinder 
anfangs nur auf polnisch unterrichtet werden, und nachher müssen 
sie so gut wie möglich in der deutschen Sprache ausgebildet 
werden. Auf allen Behörden muss der Pole die polnische Sprache 
gebrauchen dürfen, sei es schriftlich oder mündlich. In den pol- 
nischen Landesteilen müssen die Beamten geborene Polen sein, 
mindestens aber die polnische Sprache fliessend beherrschen, Alle 
polnischen Landesteile, also Schlesien, Posen, WVestpreussen, 
Masuren und Ermland müssen zu einem (3anzen unter der Ver- 
waltung eines besonderen königlichen Statthalters mit einem be- 
sonderen Landtag vereinigt werden. Ausserdem muss in Berlin 
ein besonderer Minister für polnische Angelegenheiten sein. Dieser. 
Statthalter und dieser Minister müssen die polnische Sprache 
zum mindesten genau kennen. Natürlich müssen alle gegen die 
Polen erlassenen Ausnahmegesetze und Verordnungen aufgeho- 
ben und ein Gesetz erlassen werden, das den Beamten und Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.