Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 331 — 
beutungsobjekte des Mutterlandes erblickte. „ What is the good of 
colonies?“ — sagt J. R. SEELEY, The expansion of England 
(Tauchnitzedition .S. 73) That question implies; that we think öf 
a colony notaspartof our State but as a posses- 
sion belonging to it. For we should think it absurd to 
raise such a question about a recognised part of the body po- 
litic. Who ever thought of inquiring whether Cornwall or Kent 
rendered any sufficient return for the money, which we lay out 
upon them, whether those counties were worth keeping?.... 
If Greater Britain in the full sense of the phrase really existed, 
Canada and Australia would be to us as Kent and Cornwall 
etc. etc.“ Ob also eine Kolonie als part of the state oder als pos- 
session anzusehen ist, richtet sich nach dem herrschenden kolo- 
nialpolitischen System. Rein juristisch genommen, 
gibt es aber keine einzige Konsequenz der Eigenschaftstheorie, 
die man nicht ebenso gut für das Kolonialgebiet wie für das 
Staatsgebiet im engeren Sinne zieben könnte. Oder sollte ein 
feindlicher Angriff auf eine Kolonie weniger gegen die Staats- 
persönlichkeit gerichtet sein, als ein Angriff auf das Mutterland? 
Hätte es einen Funken von Sinn, diesen mit einer Körperver- 
letzung, jenen aber mit einem Eigentumsdelikt zu vergleichen? 
Und trifft nicht auch die aus der „Moment“-Qualität des Gebietes 
abgeleitete „Undurchdringlichkeit* des Staates ganz ebenso für 
das Kolonialgebiet zu? Allerdings mag es für die Vertreter der 
Eigenschaftstheorie unbequem sein, sich jedes in Deutsch-Ost- 
Afrika liegende Negerdorf als zum Wesen des Deutschen Rei- 
ches gehörig denken zu müssen! Jedenfalls sind wir durch SEID- 
LER auf eine zweite Frage aufmerksam geworden, in der die 
Eigenschaftstheorie über eine von ihr selbst geschaffene Schwierig- 
keit nur durch eine Fiktion resp. durch ein Anlehen bei ihrer 
Rivalin hinwegzukommen vermag. 
Wenn wir uns nunmehr der anderen Hemisphäre des öffent- 
lichen Rechtes. zuwenden, so finden wir den entgegengesetzten 
22 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.