Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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geben des animus habendi und der Tatsache des Besitzes ein. 
ULLMANN vertritt also die Eigentumstheorie bis auf die von uns 
durch den Druck hervorgehobenen Stellen. 
v. Liszt, Völkerrecht $ 8 bezeichnet die Souveränetät als 
völkerrechtlich anerkannte Herrschaft über das ganze 
Staatsgebiet und über die auf dem Gebiet befindlichen Per- 
sonen und Sachen. Unter Gebietshoheit versteht er die Staats- 
gewalt, bezogen auf das Staatsgebiet und durch diese Beziehung 
räumlich umgrenzt. „Sie ist imperium, nicht dominium, völker- 
rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht. ein 
dingliches Recht an dem Gebiet“. Die Gebietshoheit schliesse 
jedes Eingreifen einer fremden Staatsgewalt aus und ergreife 
grundsätzlich alle auf dem Gebiete befindlichen Sa- 
chen, bewegliche und unbewegliche, und ebenso alle 
auf dem Gebiete sich befindenden Personen, Staatsangehörige 
und Fremde. 
Im 8 9 wird das Staatsgebiet als das von der Staatsgewalt eines 
Staates (also von der Gebietshoheit) umfasste Gebiet bezeichnet. 
v. LiszT vertritt also die Eigenschaftstheorie bis auf die von 
uns durch den Druck hervorgehobenen Stellen. 
Wohl der einzige Vertreter des Völkerrechtes, der es der 
Mühe wert findet, seine Ansicht von der rechtlichen Natur des 
Gebietes näher zu begründen, ist HEILBORN. In seinem System des 
Völkerrechtes macht er einen bemerkenswerten Versuch, die 
Eigentumstheorie durch die hauptsächlich von THon entwickelte 
„Normentheorie* zu stützen. Diese letztere besteht bekanntlich 
darin, dass sämtliche Rechtssätze in Normen, d. h. in Gebote 
und Verbote aufgelöst werden, wodurch das subjekte Recht oder 
wenigstens das dingliche Recht gewissermassen zu einem von 
Normen umschlossenen leeren Raum wird. Wie nach einem be- 
kannten Scherzworte eine Statue entsteht, indem der Bildhauer 
von dem Marmorblocke das Ueberflüssige wegschlägt, so entsteht im 
Sinne Tuons ein dingliches Recht dadurch, dass sämtlichen Rechtsge-
	        
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