Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nossen mit Ausnahme des Berechtigten verboten wird, auf den 
Gegenstand des Rechtes irgendwie einzuwirken. Das Eigentums- 
‚recht besteht hienach einzig und allein in dem jus excludendi 
alios, in der rechtlichen Möglichkeit, eine Uebertretung jenes Ver- 
botes abzuwehren. Was der Eigentümer selbst mit der: Sache 
tut, ist, wie überhaupt jeder Akt des Rechtsgenusses und der 
Rechtsausübung, eine res.merae facultatis. 
Es ist klar, dass diese Auffassung, wenn sie richtig wäre, 
eine vorzügliche Stütze der Eigentumstheorie abgeben würde. 
Denn wenn die Art der Rechtsausübung und damit auch die 
Qualität des Eigentumsobjektes rechtlich gleichgültig ist, wenn alles 
nur auf die Ausschliessung der Nichtberechtigten ankommt, dann 
steht nichts im Wege, das Recht, das ich an meiner Taschenuhr 
habe, das ein Bauer an seinem Felde und das der Staat an seinem 
Gebiete hat, unter dieselbe Kategorie zu bringen. 
Ich darf hier wohl darauf hinweisen, dass ich das, was mir 
an der Normentheorie heute noch richtig und wertvoll erscheint, 
schon vor Jahren für das öffentliche Recht nutzbar zu machen 
gesucht habe (in meiner Schtift: Die- Parteiwillkür im öffent- 
lichen Recht, Wien 1888). Es ist dies die scharfe Scheidung 
zwischen dem rechtlichen Dürfen und dem rechtlichen Können, 
zwischen dem subjektiven Recht und der Befugnis, zwischen 
der Rechtsausübung und dem Rechtsgeschäft (vgl. diesfalls 
namentlich 8. 342 ff. in Tuons Rechtsnorm und subjektives Recht). 
Unrichtig scheint es mir jedoch zu sein, wenn THoN alles 
das, was keine rechtliche Wirkung hervorbringt, also alles, was 
sich im Inneren der subjektiven Rechte zuträgt, prinzipiell für 
rechtlich gleichgültig hält. Von einem solchen Standpunkt ist 
z. B. die so weitgehende Verschiedenheit zwischen dem römischen 
und dem deutschen Eigentum — ersteres ist ein Herrschafts-, 
letzteres ein Zugehörigkeitsverhältnis — kaum zu erfassen. Wie 
die Normentheorie den Unterschied zwischen den dinglichen und 
den Forderungsrechten verwischt, so vermag sie überhaupt die
	        
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