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lichen Kompetenz des Uferstaates innerhalb der Küsten-
gewässer. Wir werden sehr bald sehen, dass in diesem Aus-
drucke, den STOERK nur auf das Seegebiet anwendet, da er hin-
sichtlich des Landgebietes eine „eigentumsgleiche Innehabung“
seitens der Staatsgewalt annimmt (S. 457), die Antwort auf die
ganze uns hier beschäftigende Frage in nuce enthalten ist.
In jüngster Zeit ist neuerlich FRICKER auf den Plan ge-
treten, um seine Ansicht gegen HEILBORN und andere zu ver-
teidigen. (In der Schrift: Gebiet und Gebietshoheit, Tübingen
1901.) In der Frage der Gebietscession glaubt nun auch FRICKER
ohne den Vergleich mit der Verstümmlung oder Amputation
nicht auskommen zu können (S. 35). Er betont abermals die
Unvereinbarkeit der Auffassung des Gebietes als Objekt und als
Moment im Wesen des Staates (8. 61). Die Gebietshoheit sei
kein besonderes Recht neben anderen Rechten des Staates, son-
dern sein Recht, hier überhaupt zu herrschen, staatlich zu wal-
ten, weil hier sein Gebiet ist. Doch könne der Wille des Staates
auch an anderen Orten — so insbesondere auf dem offenen Meere
— massgebend sein, das sei dann nicht Ausfluss der Gebiets-
hoheit (S. 62). Zwei Stellen verdienen besondere Hervorhebung;
S. 66 und 67 sagt FRICKER: „Wenn die Vertreter der doppelten
Auffassung des Gebietes sich darüber aussprechen, warum sie von
der Auffassung als Sache nicht ablassen, so erfährt man, dass
das geschehe, weil nur so die Gebietshoheit als Recht aufgefasst
werden könne, als andere Staaten ausschliessend. Dass das
ein Irrtum ist, liegt auf der Hand. Denn die Ausschliessung aus
einem Raum, die örtliche Unzuständigkeit, ist gerade
so leicht zu verstehen, als die Ausschliessung von der Sache.“
S. 75 aber sagt er: „Für solche Erdräume (nämlich Erd-
räume, die von zivilisierten Staaten ausgefüllt sind) erscheint die
Staatenbildung als ein Stück der Organisation. Sie bedeutet
nicht die völlige oder teilweise Vernichtung eines Staatsvolkes,
sondern eine andere Verteilung der Menschen in staatlicher Be-