Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ziehung; sie ist für sie eine Kompetenz- oder Zugehö- 
rigkeitsänderung.“ 
Also auch bei FRICKER sehen wir vorübergehend die Kom- 
petenzidee aufblitzen. Leider wird seine Gesamtauffassung durch 
sie nicht im geringsten beeinflusst. Wenige Seiten später (S. 82, 
85 u. 88), bei Besprechung der Neubildung und des Unterganges 
der Staaten, ist schon wieder von Geburt und Tod, von Mord 
und Selbstmord die Rede! 
Wir sind am Ende unserer kritischen Wanderung angelangt ! 
und können resumieren: 
Die Eigentumstheorie scheitert schon an dem Satze: domi- 
nium plurium in solidum esse non potest; auch wenn sie das Ei- 
gentum des Staates am Gebiete als ein „öffentlich-rechtliches* 
oder gar als Imperium bezeichnet und dessen gänzliche Ver- 
schiedenheit vom Privateigentum beteuert, bleibt die Tatsache 
bestehen, dass an derselben Bodenfläche nicht zugleich dem Staate 
und den Grundeigentümern die ausschliessliche und totale Herr- 
schaft zustehen kann. 
Aus ganz demselben Grunde ist die Eigentumstheorie da- 
mit unvereinbar, dass sowohl der Bundesstaat als die einzelnen 
Gliedstaaten die Gebietshoheit haben. Hiemit hängt wohl die 
seltsame Aufteilung zusammen, die LABAND zwischen der Gebiets- 
hoheit des Reiches und der der Einzelstaaten vornimmt. 
Die Eigentumstheorie vermag ferner das staatliche Recht an 
den Küstengewässern nur in höchst gezwungener Weise zu konstru- 
ieren oder sie muss zwischen dem Verhältnis des Staates zum 
Seegebiet und seinem Verhältnis zum Landgebiet einen augen- 
scheinlich nicht existierenden Unterschied annehmen. 
Ihr schwerster Fehler ist jedoch, dass sie — wie namentlich 
FRICKER betont hat — das Verhältnis zwischen Staat und Gebiet 
ı Die Schrift von HEIMBURGER, der Erwerb der Gebietshoheit I 1888 
war mir weder im Buchhandel noch in der Wiener Universitäts-Bibliothek 
zugänglich.
	        
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