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denn diese pflegt ja die Gebietshoheit mit der gesamten Staats-
gewalt -- etwa mit Ausnahme der auf hoher See und kraft völ-
kerrechtlicher Konzession im Ausland ausgeübten Hoheitsakte
— zu identifizieren. Von unsrem Standpunkt betrachtet, wäre
aber ein Staat, der nur Gebietshoheit hätte, ein ebensolches
Schemen, wie eine Behörde, die nur eine örtliche, aber keine
sachliche und keine personelle Kompetenz hätte.
Die Auffassung der Gebietshoheit als örtliche Kompetenz ist
im vollsten Einklange mit dem Grundeigentum des Privaten und
sie kollidiert nicht nur nicht mit der doppelten Gebietshoheit im
Bundesstaate, sondern ist allein imstande, diese Tatsache zu er-
klären. Sie erscheint nämlich unter diesem Gesichtspunkte nicht
seltsamer als die Tatsache, dass in einem gewissen Sprengel das
betreffende Gericht erster Instanz und zugleich das ihm überge-
ordnete Gericht zweiter Instanz die örtliche Kompetenz hat.
Andrerseits ist die von LABAND hervorgehobene Befugnis
des Deutschen Reiches, die Sprengel seiner Verwaltungsbehörden
(z. B. der Telegraphen-Direktionen) mit Ausserachtlassung der
Staatengrenzen festzusetzen, für uns ein Äusfluss seiner sach-
lichen, nicht seiner örtlichen Kompetenz. So kann ja z. B.
auch eine Zentral- oder Provinzial-Schulbehörde die Inspektions-
Bezirke der von ihr entsendeten Schul-Inspektoren abgrenzen,
ohne dabei an die Grenzen der Sprengel der Schulbehörden erster
Instanz gebunden zu sein. Diese Abgrenzungsbefugnis ist aber
ein Ausfluss des Aufsichtsrechtes und hat mit der örtlichen Kom-
petenz der Aufsichtsbehörde nicht mehr zu tun, als jeder andere
Akt, durch den dieses Recht ausgeübt wird. Und ebenso stellt
sich die gleichfalls von LABAND erwähnte Erteilung des Exe-
quatur an die Konsuln fremder Mächte nicht als ein Akt der
Gebietshoheit der deutschen Einzelstaaten, sondern als Ausübung
einer beschränkten sachlichen Kompetenz zum Verkehr mit
fremden Mächten dar.
Dass unsere Auffassung allein geeignet ist, die Ausübung