Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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macht über diese Kompetenz, aber zugleich unter zahllosen Rechts- 
verletzungen stattgefunden hat. Wer aber das Missverhältnis 
zwischen der von uns postulierten unbeschränkten- Rechtsmacht 
zur Gebietserweiterung und der so beschränkten physischen Macht 
dazu belächelt, der sei an die privatrechtliche Handlungsfähig- 
keit erinnert, vermöge der es auch dem Äermsten freisteht, sich 
Edelsteine, Wertpapiere und Latifundien in beliebiger Zahl zu 
kaufen. Und besteht ein solches Missverhältnis nicht auch in 
der Sphäre der sachlichen Kompetenz? Man braucht nur an die 
Hindernisse finanzieller Natur zu denken, an denen so viele Ver- 
suche scheitern, diese Kompetenz auszudehnen und man- wird 
einsehen, dass es auch mit der „inneren Allmacht“ der Staaten 
seine guten Wege hat. 
Wir können also HÄneıs Ausdruck „Kompetenz-Kompetenz“ 
ohne weiteres auch im örtlichen Sinne gebrauchen, womit die 
von PREUSS und SEIDLER ‚behauptete Fähigkeit des Staates, sich 
sein Gebiet selbst zu bestimmen, erst ihre richtige Stellung im 
System erhalten haben dürfte. Dass dieselbe den nicht sou- 
veränen Staaten nur in beschränkter Weise zukommt, haben wir 
schon angedeutet. Das Mass dieser Beschränkung im einzelnen 
festzustellen, würde hier wenig Interesse bieten. Von grösserer 
Bedeutung ist, dass die erhebliche Mehrzahl der Schriftsteller 
aunimnıt, das Deutsche Reich könne einen Gebietsteil nur mit 
Zustimmung des (zliedstaates, dem dieser Gebietsteil angehört, 
einem ausserdeutschen Staate abtreten, und dass diese Zustim- 
ınung von den meisten nur hinsichtlich der in einem Friedens- 
vertrage enthaltenen Gebietscession für entbehrlich gehalten wird. 
Das Deutsche Reich würde hiernach zwar die unbeschränkte, 
aber nicht die ausschliessliche Rechtsmacht iber seine örtliche 
Kompetenz haben. 
Eine eigentümliche Stellung nehmen ferner die dauernd neu. 
tralisierten Staaten (die Schweiz, Belgien, Luxemburg, der Congo- 
staat) ein. Die dauernde Neutralisierung hat den Zweck, den 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 93
	        
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