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fast durchgängig nur gegenüber dem Heimats- und nicht gegen-
über dem Aufenthaltsstaate besteht.
Es gilt ferner von der Konsular-Jurisdiktion, die nur in Staaten
besteht, die noch nicht völlig in die Gemeinschaft der zivilisierten
Staaten aufgenommen werden konnten; und nicht minder von
dem Schutze, den auch der in einem zivilisierten Staate weilende
Fremde im Falle der Rechtsverweigerung von seinem Heimat-
staate beanspruchen kann, denn dieser Schutz ist nur das Surrogat
des mangelnden Schutzes durch ein über dem Aufenthalts-
staate stehendes Organ der internationalen Gemeinschaft. Und
endlich gilt dies auch von dem von den meisten Staaten befolgten
Prinzip der Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen, das mit
der Tendenz des Auslieferungsrechtes, zu einer organisierten
Weltrechtspflege zu werden, in schroffem Widerspruche steht.
Noch deutlicher zeigt sich dieser residuäre Charakter der per-
sonellen Kompetenz — des Personalitätsprinzips — wenn’ wir
erwägen, dass für die ungeheure Mehrzahl der Hoheitsakte, die
der Staat in seinem Gebiete ausübt, die Staatsangehörigkeit der
davon Betroffenen rechtlich durchaus gleichgültig ist. Die Vor-
stellung, als.ob der Staat Untertanen und Fremde gleichsam
an verschiedenen Leitseilen hielte, ist angesichts dieser Tatsache
völlig unzutrefiend. Es wird vielmehr, soweit personelle und ört-
liche Kompetenz konkurrieren, immer nur die letztere aktuell;
die Begriffe „Staatsbürger“ und „Fremder“ treten zurück vor dem
Begriffe „Einwohner“. Am klarsten wird dies bei polizeilichen
Anordnungen, die sich an eine im voraus gar nicht zu bestim-
mende Menge von Individuen richten (man denke an Gehord-
nungen, Rauchverbote u. dgl.), Hier, wo es sichtlich nur auf die
Ortsanwesenheit und nicht auf die persönlichen Verhältnisse der
Betreffenden ankommt, zwischen Personal- und Territorial-Hoheit
zu unterscheiden, wäre pure Scholastik. Aber auch dort, wo die
Staatsangehörigkeit heute noch eine grosse Rolle spielt, wie im
internationalen Privatrechte, dürfte die Zukunft der örtlichen