Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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fast durchgängig nur gegenüber dem Heimats- und nicht gegen- 
über dem Aufenthaltsstaate besteht. 
Es gilt ferner von der Konsular-Jurisdiktion, die nur in Staaten 
besteht, die noch nicht völlig in die Gemeinschaft der zivilisierten 
Staaten aufgenommen werden konnten; und nicht minder von 
dem Schutze, den auch der in einem zivilisierten Staate weilende 
Fremde im Falle der Rechtsverweigerung von seinem Heimat- 
staate beanspruchen kann, denn dieser Schutz ist nur das Surrogat 
des mangelnden Schutzes durch ein über dem Aufenthalts- 
staate stehendes Organ der internationalen Gemeinschaft. Und 
endlich gilt dies auch von dem von den meisten Staaten befolgten 
Prinzip der Nichtauslieferung der eigenen Angehörigen, das mit 
der Tendenz des Auslieferungsrechtes, zu einer organisierten 
Weltrechtspflege zu werden, in schroffem Widerspruche steht. 
Noch deutlicher zeigt sich dieser residuäre Charakter der per- 
sonellen Kompetenz — des Personalitätsprinzips — wenn’ wir 
erwägen, dass für die ungeheure Mehrzahl der Hoheitsakte, die 
der Staat in seinem Gebiete ausübt, die Staatsangehörigkeit der 
davon Betroffenen rechtlich durchaus gleichgültig ist. Die Vor- 
stellung, als.ob der Staat Untertanen und Fremde gleichsam 
an verschiedenen Leitseilen hielte, ist angesichts dieser Tatsache 
völlig unzutrefiend. Es wird vielmehr, soweit personelle und ört- 
liche Kompetenz konkurrieren, immer nur die letztere aktuell; 
die Begriffe „Staatsbürger“ und „Fremder“ treten zurück vor dem 
Begriffe „Einwohner“. Am klarsten wird dies bei polizeilichen 
Anordnungen, die sich an eine im voraus gar nicht zu bestim- 
mende Menge von Individuen richten (man denke an Gehord- 
nungen, Rauchverbote u. dgl.), Hier, wo es sichtlich nur auf die 
Ortsanwesenheit und nicht auf die persönlichen Verhältnisse der 
Betreffenden ankommt, zwischen Personal- und Territorial-Hoheit 
zu unterscheiden, wäre pure Scholastik. Aber auch dort, wo die 
Staatsangehörigkeit heute noch eine grosse Rolle spielt, wie im 
internationalen Privatrechte, dürfte die Zukunft der örtlichen
	        
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