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Kompetenz gehören, wobei freilich nicht an die des Aufenthalts-
staates, sondern an die des Wohnsitzstaates zu denken ist.
Der prinzipielle Unterschied zwischen Staatsangehöri-
gen und Fremden liegt also nicht in dem Verpflichtungsgrunde
der staatlichen Befehle, der für sämtliche Einwohner des Staats-
gebietes der. gleiche ist; auch nicht in der Wehrpflicht, die ja
nur in.einer beschränkten Zahl von Staaten besteht; und eben-
sowenig in dem \Vohnrecht, das durch manche Gesetzgebungs-
akte auch schon einzelnen Kategorien von Staatsangehörigen
entzogen worden ist (vgl. STOERK im Handbuch des Völkerrechtes
II S. 606 Note 8), und andererseits in beschränktem Masse
(etwa in der Form der autorisation & etablir le domicile) auch
dem Fremden zugestanden wird; dieser Unterschied liegt über-
haupt in keiner einzelnen Rechtsungleichheit, die schon durch
den nächsten Staatsvertrag, durch das nächste Gesetz beseitigt
sein kann, sondern darin, dass der Staat nurim Inter-
esse seiner. Angehörigen regiert wird, dass in
seinem gesamten Rechtszustande, in seinen Verfassungs- und
Verwaltungs-Einrichtungen nur .die Bedürfnisse, der Kulturzu-
stand und die Eigenart seiner Angehörigen und nicht die der
Fremden zum Ausdruck kommen.
Es ist also eine. und dieselbe örtliche Kompetenz, kraft
welcher staatliche Anordnungen genereller Natur für die Fremden
wie für die Staatsbürger verpflichtend sind: aber nur die Inter-
essen der letzteren kommen rechtlich bei der Feststellung des
Inhaltes dieser Anordnungen in Betracht. Ja selbst Gesetz-
gebungs- und Regierungsakte, deren einziger Inhalt in der Ver-
besserung der Lage der Fremden besteht, erfolgen ausschliess-
lich im Interesse der Staatsbürger, und wäre es auch nur, um
ihnen den Genuss der Reziprozität im Auslande zuzuwenden.
Wenn man sich das Gemeininteresse als „ein aus dem Wider-
streit der individuellen Interessen gezogenes Durchschnittsinter-
esse* vorstellt (JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen