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tut“ ab, vermag aber eine treffendere Formel für die Bindung des
erwerbenden Staates nicht anzugeben. Nach unserer Auffassung
hat durch diesen Kongressbeschluss die örtliche Kompetenz der
Schweiz hinsichtlich ihrer Militärhoheit eine durch den Kriegs-
fall bedingte Erweiterung erfahren, woraus sich die diesfällige
Inkompetenz aller anderen Staaten, und daher auch des
Erwerbers jener Gebietsteile von. selbst ergibt.
Die andere hier noch zu erwähnende Ausnahme ist die Ex-
territorialität, die, wie bekannt, den verschiedensten Kategorien
:von Personen aus den verschiedensten Gründen zukommt (vgl.
die Aufzählung bei v. LIıszr a. a. O. S. 46). Die Fiktion, die in
diesem Worte, sowie etwa auch in der Bezeichnung der Kriegs-
schiffe als „schwimmende Teile des Territoriums“ liegt und prak-
tisch keineswegs unbedenklich ist (vgl. Krızs, Das persönliche
Herrschaftsgebiet der Strafprozessgesetze, Archiv für öffentliches
Recht V. Band S. 350), ist von unserem Standpunkte vollkommen
entbehrlich ; denn das Wesentliche an der Sache ist für uns die
Inkompetenz des Aufenthaltsstaates, gewissen Personen gegen-
über ein Imperium auszuüben, also eine rechtliche Eigenschaft
dieses Staates, als deren blosser Reflex sich die als Ex-
territorialität bezeichnete Eigenschaft der fraglichen Personen
darstellt.
Hiemit glaube ich meine Auffassung von der rechtlichen
Natur des Staatsgebietes zur Genüge begründet zu haben. M.E.
kommt jedoch dieser Auffassung ein Erkenntniswert zu, der über
das Gebietsproblem weit hinausreicht. Zunächst fällt hiedurch
ein neues J,icht auf: die juristische Seite der Entstehung und des
Unterganges der Staaten. Gerade in dieser Lehre ist nämlich
der staatsrechtliche Anthropomorphismus, dem wir in der Ge-
bietstheorie begegnet sind, recht eigentlich zu Hause. Ich habe
schon angedeutet, wie noch in FRICKERs jüngsten Schrift die
Entstehung der Staaten .mit der Geburt und ihr Untergang je
nach seiner Art mit dem natürlichen, dem freiwilligen oder dem