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gewaltsamen T'ode des Menschen verglichen wird. Und wie von
Geburt und Tod, so ist noch heute in juristischen Werken von
Jugend und Alter, von Gesundheit und Krankheit der Staaten
die Rede (vgl. z. B. HoLTZENDORFF im Handbuch des Völker-
rechtes II. S. 18). Ja selbst ein so entschiedener Vertreter der
juristischen Methode im Staatsrechte wie JELLINEK kann nicht
umhin, die Staatengründung gelegentlich mit dem Zeugungsakte
zu vergleichen (Allgemeine Staatslehre S. 246). Alle diese Ver-
gleiche, die ja nicht nur Vergleiche, sondern wissenschaftliche
Erklärungen sein sollen, sind nur Anwendungen des soziologisch
höchst anfechtbaren, juristisch aber entschieden falschen Satzes:
der Staat ist der Mensch im grossen. Mit diesem Irrtum ist aber
jener andere sehr nahe verwandt, wonach die Staaten einander
wie Privatpersonen gegenüberstehen und das Völkerrecht als ein
gesteigertes Privatrecht erscheint, das sich von dem eigentlichen
Privatrecht beinahe nur durch den Mangel eines organisierten
Rechtszwanges unterscheidet. Beide Irrtümer werden vermieden,
wenn man die Staaten als Träger örtlicher Kompetenzen auf-
fasst. Der Mikrokosmos, der dem Makrokosmos „Staat“ entspricht,
ist dann weder das einzelne menschliche Individuum, noch die
Person des Privatrechtes, sondern das für einen gewissen Sprengel
mit Imperium ausgestattete A ımt. Diese Parallele zwischen Staat
und Amt, die wir ja im einzelnen schon wiederholt gezogen haben,
mag dem Einwand begegnen, dass wohl dem Staate, aber nicht
dem Amte die Eigenschaft der Rechtssubjektivität zukomme (vgl.
hierüber BERNATZIK, Die juristische Persönlichkeit der Behörden).
Allein die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, ist für den
Staat von sekundärer Bedeutung; seine wesentlichste Eigenschaft
ist die Fähigkeit zum Imperium, die Eigenschaft, Machtsubjekt
zu sein, und in dieser Hinsicht bestelit zwischen Staat und Anıt
nur ein quantitativer und gradueller Unterschied, was ohne wei-
teres klar wird, wenn man erwägt, dass die Staatsgewalt nur der
Inbegriff der im Staate herrschenden Amtsgewalten ist. Der