Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gewaltsamen T'ode des Menschen verglichen wird. Und wie von 
Geburt und Tod, so ist noch heute in juristischen Werken von 
Jugend und Alter, von Gesundheit und Krankheit der Staaten 
die Rede (vgl. z. B. HoLTZENDORFF im Handbuch des Völker- 
rechtes II. S. 18). Ja selbst ein so entschiedener Vertreter der 
juristischen Methode im Staatsrechte wie JELLINEK kann nicht 
umhin, die Staatengründung gelegentlich mit dem Zeugungsakte 
zu vergleichen (Allgemeine Staatslehre S. 246). Alle diese Ver- 
gleiche, die ja nicht nur Vergleiche, sondern wissenschaftliche 
Erklärungen sein sollen, sind nur Anwendungen des soziologisch 
höchst anfechtbaren, juristisch aber entschieden falschen Satzes: 
der Staat ist der Mensch im grossen. Mit diesem Irrtum ist aber 
jener andere sehr nahe verwandt, wonach die Staaten einander 
wie Privatpersonen gegenüberstehen und das Völkerrecht als ein 
gesteigertes Privatrecht erscheint, das sich von dem eigentlichen 
Privatrecht beinahe nur durch den Mangel eines organisierten 
Rechtszwanges unterscheidet. Beide Irrtümer werden vermieden, 
wenn man die Staaten als Träger örtlicher Kompetenzen auf- 
fasst. Der Mikrokosmos, der dem Makrokosmos „Staat“ entspricht, 
ist dann weder das einzelne menschliche Individuum, noch die 
Person des Privatrechtes, sondern das für einen gewissen Sprengel 
mit Imperium ausgestattete A ımt. Diese Parallele zwischen Staat 
und Amt, die wir ja im einzelnen schon wiederholt gezogen haben, 
mag dem Einwand begegnen, dass wohl dem Staate, aber nicht 
dem Amte die Eigenschaft der Rechtssubjektivität zukomme (vgl. 
hierüber BERNATZIK, Die juristische Persönlichkeit der Behörden). 
Allein die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, ist für den 
Staat von sekundärer Bedeutung; seine wesentlichste Eigenschaft 
ist die Fähigkeit zum Imperium, die Eigenschaft, Machtsubjekt 
zu sein, und in dieser Hinsicht bestelit zwischen Staat und Anıt 
nur ein quantitativer und gradueller Unterschied, was ohne wei- 
teres klar wird, wenn man erwägt, dass die Staatsgewalt nur der 
Inbegriff der im Staate herrschenden Amtsgewalten ist. Der
	        
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