Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 3565 — 
örtlicher und personeller Kompetenzen d. i. als Machtsub- 
jekte bewirkt werden. Will man für derartige Verwicklungen 
— und in solchen bestehen ja in aller Regel die „schweren Kon- 
tlikte“ des Völkerlebens — ein innerstaatliches Gegenstück haben, 
so darf man nicht an die Rechtsstreitigkeiten der Privaten, sondern 
nur an jene Fälle denken, wo auch im Inneren der Staaten ein 
Aufeinanderprallen von Kompetenzen stattfindet — mögen diese 
Kompetenzen nun örtlicher, personeller oder — wie in der gros- 
sen Mehrzahl der Fälle — sachlicher Natur sein. Beispiele 
hiervon bieten der Kompetenzkonflikt im technisch-juristischen 
Sinne, der in den meisten Staaten durch richterlichen Spruch 
entschieden wird, der praktisch ungleich bedeutungsvollere 
Ressortstreit, der in letzter Linie der Entscheidung des Staats- 
oberhauptes unterliegt, endlich der Verfassungskonflikt, d. i. der 
Streit zwischen den unmittelbaren Staatsorganen, der durch keine 
höhere Instanz entschieden werden kann und daher den inter- 
nationalen Konflikten auch darin gleicht, dass er die Gefahr einer 
gewaltsamen Lösung in sich schliesst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.